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Architektur der Rüstungskontrolle
Insgesamt sind heute mehr als zwanzig bilaterale und multilaterale Rüstungskontrollabkommen
in Kraft. Sie stammen überwiegend aus der Zeit seit den 60er Jahren,
in der der Rüstungskontrollansatz konzeptionell entwickelt wurde.
Insbesondere die bilateralen amerikanisch-sowjetischen Rüstungskontrollverträge
bringen das ursprüngliche Leitmotiv der Rüstungskontrollidee
zum Ausdruck: dem Risiko eines Krieges mit Massenvernichtungswaffen (MVW)
durch Begrenzung der militärischen Konkurrenz der nuklearen Supermächte
entgegenzuwirken. Im Laufe der Jahre wurde durch die SALT-Verträge
die Anzahl der strategischen Trägersysteme zwischen den USA und der
UdSSR beschränkt. Ein Beispiel für "qualitative" Rüstungskontrolle
stellte der ABM-Vertrag
von 1972 dar, der nicht nur die Begrenzung der Abwehrmittel gegen ballistische
Raketen einführte und damit die Verwundbarkeit der beiden Supermächte
festschrieb, sondern auch die Entwicklung, den Test oder die Stationierung
bestimmter ABM-Mittel verbot. Dieser Vertrag hat jedoch weder die SDI-Forschung
verhindert noch den Test neuer strategisch nutzbarer Abwehrmittel wie
das neue mobile US-Raketenabwehrsystem THAAD.
Zudem hat am 13. Dezember 2001 US-Präsident G.W. Bush die Kündigung des
Vertrages bekannt gegeben, seit Juni 2002 ist der Vertrag obsolet.
Der Strategic
Arms Limitation Talks (SALT) I-Vertrag von 1972 und sowie der (nie
in Kraft getretene)
SALT II von 1979 legten erstmals Obergrenzen für die Trägersysteme
der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten fest, hatten aber keine tatsächlichen
Einschnitte in die Nuklearwaffenarsenale der beiden Supermächte zur
Folge. Solche echten Reduzierungen konnten erst nach dem Ende des Ost-West-Konflikts
im Rahmen des Strategic
Arms Reduction Treaty (START) 1991 vereinbart werden. Der 1993 von
den USA und Russland unterzeichnete START
II-Vertrag sollte noch einmal zu einer Halbierung der Nuklearwaffenarsenale
beider Seiten führen, trat wegen des sich verschlechternden politischen
Klimas zwischen Washington und Moskau aber schon nicht mehr in Kraft.
Die Bush-Administration vollzog eine Wende in der nuklearen Rüstungskontrolle
und vereinbarte mit Russland 2002 den Treaty on the Strategic Offensive
Reductions (SORT). Dieses Abkommen, in dem sich beide Seite verpflichten
bis Ende 2012 die Zahl der stationierten strategischen Waffen auf 1.700
bis 2.200 Sprengköpfe zu reduzieren, verzichtet im Gegensatz zu den
START-Verträgen auf jeglichen Überprüfungsmechanismus und
beinhaltet auch keine Begrenzungen für Trägersysteme oder in
Reserve gehaltene Sprengköpfe. Die Obama-Administration möchte
mit Russland hingegen wieder ein rechtsverbindliches und verifizierbares
Abkommen über die weitere Reduzierung strategischer Atomwaffen aushandeln.
In einem ersten Schritt geht es darum, Ersatz für den Ende 2009 auslaufenden
START I-Vertrag zu finden. Erst danach sollen Verhandlungen über
weiterreichende Abrüstungsmaßnahmen stattfinden. An solchen
Gesprächen würden dann möglicherweise auch die anderen
Atomwaffenstaaten China, Frankreich und Großbritannien, die jeweils
über wenige Hundert Sprengköpfe verfügen, einbezogen werden.
Im INF-Vertrag
von 1987 wurden (erstmals) zwei Waffenkategorien vollständig
eliminiert: Mittelstreckenraketen und Marschflugkörper mit einer
Reichweite zwischen 500 und 5.000 Kilometern samt den dazugehörenden
Startgeräten und der benötigten Infrastruktur. Die bereits stationierten
Systeme wurden nicht nur zerstört, sondern die Produktion und Flugerprobung
der vertragsrelevanten Systeme ist verboten und wird überwacht. Es
gibt Vorschläge, diesen bilateralen Vertrag auch auf Länder
auszudehnen, die Raketen in diesem Reichweitenspektrum besitzen.
Neben den bilateralen Verträgen besteht die heterogene Gruppe multilateraler
Rüstungskontrollabkommen, die in einer zunehmend multipolaren Welt
an Bedeutung gewinnen. Die Mehrzahl dieser Verträge ist der nuklearen
Rüstungskontrolle bzw. der Kontrolle von MVW zuzurechnen. Eine wichtige
Rolle spielt das Ziel der Nichtweiterverbreitung solcher Waffen, das sich
außer im Nichtverbreitungsvertrag
(NVV) von 1968 auch im begrenzten
Teststoppabkommen, in den Konventionen über Biologische und Chemische
Waffen und in den Regionalverträgen niederschlägt.
Die B-Waffenkonvention
(BWC) von 1972 verbietet eine ganze Waffenkategorie, welche den MVW zugerechnet
wird. Artikel I verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, biologische Wirkstoffe
und Toxine "niemals und unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen,
zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zurückzubehalten."
Die Forschung über die genannten Substanzen ist nicht explizit untersagt,
d.h. die Forschung an biologischen Substanzen in kleinen Mengen, z.B.
zum Zwecke der "Gegen- oder Schutzforschung", ist erlaubt. Die Einhaltung
der BWC hängt entscheidend ab von adäquater Verifikation, die
durch den Vertrag nur höchst unzureichend geregelt wird, aber seit
der Dritten Überprüfungskonferenz 1991 Gegenstand von Expertengesprächen
ist. Zu einer Verhinderung von Forschung und Entwicklung (F&E) auf
dem Feld der B-Waffen hat die Konvention bisher nicht geführt.
Nach Jahrzehnten internationaler Bemühungen haben im Januar 1993
ca. 130 Staaten in Paris die Chemiewaffenkonvention
(CWC) unterzeichnet. Die CWC ächtet nicht nur den Gebrauch von chemischen
Waffen (CW) völkerrechtlich und errichtet - neben der BWC - eine
internationale Norm über den Besitz von MVW, sondern fordert die
Vertragsparteien auf, sowohl die CW in ihrem Besitz als auch die dazugehörigen
Produktionsanlagen zu zerstören. Die CWC etabliert ein differenziertes
Verifikationssystem mit Routine- und Verdachtskontrollen, in dem auch
die zivile chemische Industrie in die Kontrolle einbezogen wird. Es wurde
zu diesem Zweck 1997 eine eigenständige Organisation in Den Haag
aufgebaut. Das Wissen zur Herstellung einfacher chemischer Substanzen
zum Zweck militärischer Anwendung ist heute in den meisten Staaten
der Erde verbreitet. Die Produktion stellt in erster Linie ein verfahrenstechnisches
Problem dar. Es kann aber auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass
technologische Durchbrüche bei der Erzeugung neuer Substanzen gelingen.
Die größte Herausforderung der CWC liegt darin, dass sich insbesondere
Staaten aus Krisenregionen voraussichtlich nicht beteiligen werden bzw.
Rüstungsexportkontrollen nicht effizient genug den Handel mit verfahrenstechnischen
Anlagen kontrollieren können. Die Verifikation existierender Produktionsanlagen
von Nichtmitgliedern ist nicht vorgesehen. Die CWC ist jedoch der erste
globale, multilaterale Rüstungskontrollvertrag, der, abgesichert
durch ein umfassendes Verifikationssystem, eine Waffenkategorie einschließlich
der betreffenden Produktionsanlagen verbietet.
Das "Übereinkommen
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen
Nutzung umweltverändernder Technologien" vom 18. Mai 1977 (ENMOD)
umfaßt das Verbot einer Kategorie zukünftig möglicher
Waffenarten und Handlungsweisen, die heute der "Umweltkriegführung"
zugerechnet werden. Der Vertragsschluß hat eine präventive
Funktion: In der Präambel wird u.a. hervorgehoben, daß der
Vertrag "in der Erkenntnis, daß wissenschaftliche und technische
Fortschritte neue Möglichkeiten hinsichtlich der Umweltveränderung
eröffnen könne," geschlossen wurde. Der ENMOD-Vertrag hat bisher
in der Rüstungskontrolle keine große Rolle gespielt. Die Anzahl
der Vertragsstaaten ist gering. Der Nutzen umweltverändernder Techniken
wird heute von militärischer Seite nicht als sehr hoch eingeschätzt.
Umweltkriegführung ist dem Militär im Allgemeinen suspekt, da
ihre unberechenbare Wirkung der rationalen Planung von Kriegführung
entgegensteht. Umweltkriegführung als Terrorakt hat 1991 beim Rückzug
der irakischen Armee aus Kuwait durch das Anzünden der dortigen Ölfelder
traurige Berühmtheit erlangt.
In fünf geografischen Regionen wurden mittels multilateraler Verträge
"nuklearwaffenfreie Zonen" vereinbart und eingerichtet: Antarktis
1959, Weltraum 1967, Lateinamerika 1967, Meeresboden 1972, Südpazifik
1985. Die Verhandlungen für die Schaffung einer nuklearwaffenfreien
Zone in Afrika wurden wieder mit Erfolg aufgenommen.
Der Teststop-Vertrag
(Limited Test Ban Treaty (LTBT) ) trat am 10. Oktober 1963 in Kraft
und untersagt die Durchführung von Kernwaffenexplosionen oder die
Beteiligung daran "in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser"
sowie unterirdische Kernwaffenexplosionen, bei denen radioaktiver Staub
die Territorialgrenzen des betreffenden Staats verläßt. Die
Sowjetunion und die USA haben zusätzlich zwei separate Teststopabkommen
geschlossen: den Testschwellenvertrag
(TTBT) vom 3.Juli 1974 und den
Vertrag über unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken
(PNET) . Für die von den Verträgen behandelten Explosionen
wird eine obere Schwelle von 150 Kilotonnen bei Einzelexplosionen und
eine Schwelle von 1,5 Megatonnen bei Gruppenexplosionen festgelegt. Der
PNET wurde von den USA und der Sowjetunion erst 1990 ratifiziert und trat
somit relativ spät in Kraft. Die Begrenzung durch die Schwelle von
150 kt liegt sehr hoch, so daß die Verträge keine qualitative
Bedeutung erlangt haben. Ein "Umfassender
Teststop-Vertrag" (Comprehensive Test Ban Treaty -CTBT- ) wurde am
24. September 1996 von den traditionellen und anderen Nuklearwaffenstaaten
unterzeichnet, jedoch konnte er noch nicht in Kraft treten.
Der Nichtverbreitungsvertrag
(NVV) trat am 5. März 1968 in Kraft und wurde auf 25 Jahre mit der
Möglichkeit der Verlängerung abgeschlossen. Der Vertrag kennt
zwei Klassen von Mitgliedern: (1.) die Kernwaffenstaaten und (2.) die
Nichtkernwaffenstaaten. Den Kernwaffenstaaten, die Mitglieder des Vertrages
sind, ist jegliche Weitergabe von Kernwaffen verboten (Art. I). Die Nichtkernwaffenstaaten
hingegen unterliegen einem Bezugs- sowie einem Herstellungsverbot (Art.
II). Der Artikel IV garantiert die friedliche Nutzung der Kernenergie
auch für Nichtkernwaffenstaaten. Der Artikel VI verpflichtet die
Kernwaffenstaaten zu weiterer nuklearer Abrüstung. Zur Überprüfung
der Einhaltung der Bestimmungen für Nichtkernwaffenstaaten wurde
die "Internationale Atomenergieorganisation" (IAEO) gegründet. Aufgabe
der IAEO ist insbesondere, ein Sicherungssystem zur Kontrolle des spaltbaren
Materials der Nichtkernwaffenstaaten aufzubauen und die Sicherungsmaßnahmen
und Materialbilanzen zu kontrollieren ("safeguards"). Dies bezieht sich
in erster Linie auf die Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kernsprengkörpern.
Militärrelevante F&E können insoweit überwacht werden,
als die betreffenden Forschungsreaktoren vorher notifiziert und der IAEO
zugänglich gemacht worden sind. Ein Hauptproblem bleibt jedoch die
Tatsache, dass einige wichtige Schwellenländer (z.B. Indien, Pakistan)
nicht Mitglieder des NVV sind und daß der Transfer von militärrelevantem
Nuklearmaterial nur unzureichend kontrolliert werden kann. Ende Mai 1995
wurde in letzter Minute die "unbefristete Verlängerung" des NVV beschlossen.
Insbesondere die Kernwaffenstaaten verpflichteten sich zu weiteren
Auflagen, so der Abfassung des "Umfassenden
Teststoppvertrags" für 1996, der Einhaltung "äußerster
Zurückhaltung" bei Nukleartests und der Durchführung von Überprüfungskonferenzen.
Ingesamt wurden die Bemühungen, den weltweiten Handel mit Waffen-
und Produktionstechnologien zur Herstellung von MVW zu kontrollieren,
in den letzten Jahren intensiviert. Dazu gehören zum einen die Stärkung
der vorhandenen Nichtweiterverbreitungsregime, zum anderen die
Einrichtung eines Waffenregisters auf UNO-Ebene. Die UNO richtete
aufgrund des eingegangenen Datenmaterials eine Transferstatistik über
zunächst sieben Kategorien von Waffensystemen ein [3].
Mit dem Berichtsjahr 2003 wurde diese um den Transfer von Klein und Leichtwaffen
erweitert. Seit Mitte der 1990er Jahre berichten regelmäßig
über 100 Länder an die UN, was allerdings nur zu einem partiellen
Bild über den internationalen Waffenhandel führt. Mehr Transparenz
könnte das Ergebnis eines allgemeinen Vertrages über den Waffenhandel
sein (Arms Trade Treaty), dessen Vorbereitung 2006 von einer grossen Mehrheit
von Mitgliedsstaaten der UNO in der Resolution 61/89beschlossen wurde.
Insbesondere die beiden Golfkriege 1980-1988 und 1991 gaben der internationalen
Diskussion über die Eindämmung von Technologien zur Herstellung
von MVW und Rüstungsexporten Auftrieb. Teil der multilateralen Rüstungskontrolle
ist auch die Errichtung von informellen Einzelregimen zur Verbesserung
und Überwachung von multinationalen Exportkontrollen von Gütern
mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere der Herkunftsländer.
Hierzu gehören u.a. die Australiengruppe, die "London Supplier"-Gruppe,
das Zangger Komitee, das "Missile
Technology Control Regime" (MTCR) und die COCOM-Nachfolge "Wassenaar
Arrangement". Diese Art einseitiger Rüstungskontrolle, die
bestimmte Transfers aufgelisteter Technologien in bestimmte Länder
nicht zulässt, wird allerdings von vielen Entwicklungsländern
als diskriminierend abgelehnt.
Konventionelle Streitkräfte und Rüstungen werden in der Zeit
nach dem zweiten Weltkrieg erst seit Anfang der 70er Jahre in den Rüstungskontrollprozeß
einbezogen. Bei den in den letzten Jahren abgschlossenen Abkommen steht
die Bewaffnung konventioneller Streitkräfte in Europa und andererseits
die Kontrolle als besonders inhuman angesehener Waffen im Vordergrund.
Nach weniger als 21 Monaten Verhandlungsdauer wurde am 19. November 1990
vor der Eröffnung des Pariser OSZE-Gipfels der Vertrag
für Konventionelle Streitkräfte in Europa (VKSE) unterzeichnet.
Die Unterzeichnung des KSE-Vertrages wurde allgemein als wichtiger, epochaler
Erfolg auf dem Gebiet europäischer Sicherheit und Rüstungskontrolle
begrüßt. Der KSE-Vertrag eliminiert die zahlenmäßigen
Asymmetrien zwischen den 16 NATO-Mitgliedern und den sechs Mitgliedern
der ehemaligen Warschauer Paktes in fünf ausgesuchten Hauptwaffensystemen
(Kampfpanzer, Jets, Kampfhubschrauber, Artillerie und Mörser sowie
gepanzerte Fahrzeuge). Mit der Erfüllung des Vertrages werden die
numerische Überlegenheit der Sowjetunion abgebaut und paritätische
Obergrenzen in vier Subzonen im Gebiet vom Atlantik bis zum Ural (ATTU)
festgelegt. Von den fünf vom Vertrag erfaßten Waffenkategorien
werden nach Durchführung rund die Hälfte der 1988 vorhandenen
290.000 Waffensysteme zerstört sein. Viele der Definitionen der vertragsrelevanten
Waffen sind jedoch nicht resistent gegenüber technologischen Innovationen,
d.h. es sind z.B. Panzerkonstruktionen denkbar, die extra entwickelt werden
können, um die festgelegten Obergrenzen zu umgehen. Die Modernisierungsprogramme
vieler Staaten widmen sich in erster Linie der Steigerung der Effizienz
der Waffensysteme und nicht mehr der quantitativen Produktion. Der KSE-Vertrag
wird ergänzt durch die
"Abschließende Akte der Verhandlungen über Personalstärken
der Konventionellen Streitkräfte in Europa" (KSE-Ia), in der
Höchstgrenzen für militärisches Personal deklariert wurden,
und durch den "Vertrag
über den Offenen Himmel", der am 24. März 1992 unterzeichnet
wurde und Luftbeobachtungen "von Vancouver bis Wladiwostok" erlaubt. [1],
[2]
Durch die Erweiterung der NATO nach Osten und den damit verbundenen Beitritt
Polens, Ungarns und Tschechiens 1999 zum westlichen Bündnis wurde
die alte Gruppenstruktur des KSE-Vertrags (die zwei „Gruppen von
Vertragsstaaten“ entsprachen jeweils der NATO und dem ehemaligen
Warschauer Pakt) obsolet. Deshalb einigte man sich 1996 auf Verhandlungen
zur Anpassung des KSE-Vertrags. Diese wurden im November 1999 mit der
Unterzeichnung des „Übereinkommens über die Anpassung
des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa“
(AKSE) in Istanbul erfolgreich abgeschlossen. Teil des rechtlich verbindlichen
AKSE waren politisch verbindliche Zusagen Russlands über den Abzug
seiner Truppen aus Moldau und Georgien, die so genannten „Istanbul
Commitments“. Bis heute haben lediglich Russland, Weißrussland
und Kasachstan das AKSE-Abkommen erfolgreich ratifiziert und beim Depositar
hinterlegt. Seit 2002 weigern sich die NATO-Staaten das Abkommen zu ratifizieren,
so lange Russland nicht seine Istanbul Commitments erfüllt habe.
Im Dezember 2007 suspendierte Russland einseitig den KSE-Vertrag. Damit
fehlt dem mittlerweile inhaltlich, technisch und politisch veralteten
Regime sein wichtigster Vertragsstaat.
Am 17.11.1990 konnte im Rahmen der Verhandlungen über vertrauens-
und sicherheitsbildende Maßnahmen das
"Wiener Dokument 1990" (WD 90) von den OSZE-Teilnehmern verabschiedet
werden. Aktuellere und erweiterte Versionen sind die "Wiener Dokumente
von 1992 und 1994". In der Nachfolge des
"Stockholmer Dokumentes" wurde die Verpflichtung zum gegenseitigen
Datenaustausch über Streitkräfte ausgebaut. Es werden nun nicht
nur detaillierte Informationen über Truppen der OSZE-Teilnehmer,
ihre Organisation, Standort, Anzahl etc. bis hin zur Brigade/Regimentsebene
verlangt, sondern auch jährliche "Informationen über ihre Planungen
zur Indienststellung von Hauptwaffensystemen und Großgerät"
sowie Informationen über ihre Militärhaushalte, Beschaffungskosten
etc. Das WD 1994 enthält u.a. die Selbstverpflichtung der OSZE-Staaten,
zusätzliche, qualitative Angaben über Hauptwaffensysteme zu
machen und bei Indienststellung neuer "Hauptwaffensysteme und Großgeräte"
Vorführungen für die Teilnehmerstaaten zu veranstalten. Es wurde
ein "Standardisiertes Berichtsystem" für bestimmte Waffenkategorien
geschaffen, in dem die OSZE-Mitglieder jährlich bestimmte Angaben
zu Truppen, Beschaffung und Stationierung abgeben müssen. Daten zur
militärische F&E werden zwar erfaßt, aber nicht im Detail
spezifiziert. Die "Wiener
Dokumente" (WD) vergrößern die militärische
Transparenz und damit die Vertrauensbilung in Europa, sind aber im Hinblick
auf präventive Rüstungskontrolle noch ausbaubar. Der nächste
Schritt, nämlich eine Verringerung der Budgets und Streitkräftestärken
der konventionellen Streitkräfte in Europa zu erreichen, wurde allerdings
bisher nicht in Angriff genommen.
Das "Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßiges
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können" (UN-Waffenkonvention),
wurde nach langen Verhandlungen am 10. Oktober 1980 geschlossen und ist
seit dem 2. Dezember 1983 in Kraft. Es wird dem Humanitären Völkerrecht
zugeordnet und soll, ähnlich wie die Haager Konventionen, den Einsatz
bestimmter, besonders unmenschlicher Waffen verhindern.
Parallel zu den Verhandlungen im Rahmen der UN-Waffenkonvention sind
außerhalb des UNO-Rahmens Abkommen zu Antipersonenminen (Ottawa-Übereinkommen)
und ein Verbot von Streumunition ausgehandelt worden. Gegenstand von Verhandlungen
ist seit Ende der 1990er Jahre auch der Bereich der Klein- und Leichtwaffen.
Allerdings haben die verschiedenen Verhandlungen bisher nicht zu Abrüstungs-
oder Rüstungskontrollvereinbarungen im engeren Sinne geführt.
Literatur
- [1] Jörg Wallner: Konventionelle
Rüstungskontrolle und Fernerkundung in Europa, Eine exemplarische
Untersuchung des Beitrags technischer Mittel zur Friedenssicherung unter
den Bedingungen einer erweiterten Rüstungskontrollkonzeption, Baden-Baden
1995.
- [2] Hartwig Spitzer, "The Open-Skies
Treaty as a tool for confidence building and arms control verification",
Hamburg, November 1996, CENSIS-Report 23-96
- [3] Kampfpanzer, gepanzerte
Gefechtsfeldwagen, Artilleriegeschütze mit einem Kaliber von 100
mm und mehr, Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe ab 850
Tonnen Verdrängung, Lenkwaffen und Raketensysteme mit einer Reichweite
von mindestens 25 km sowie Raketenabschußrampen.
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