|
|
Nukleare Rüstungskontrolle
Vertrag zum Verbot von Nuklearwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Limited or Partial Test Ban Treaty (LTBT or PTBT)
Der Vertrag von 1963 verbietet Nuklearwaffentests, die nicht unterirdisch, also in der
Atmosphäre, dem Weltraum und unter Wasser durchgeführt werden. Außerdem verbietet er solche Tests,
die radioaktive Ablagerungen außerhalb des eigenen nationalen Territoriums verursachen. Der LTBT wird
von zwei amerikanisch-sowjetischen Verträgen zur Regelung der Größe und Durchführung von
zulässigen Kernexplosionen flankiert: Dem Testschwellenvertrag und PNET (1976).
1996 wurde ein Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen geschlossen.
| Unterzeichnet: |
5.8.1963 |
| In Kraft getreten: |
10.10.1963 |
| Unterzeichner: |
Ursprünglich USA, GB und UdSSR. Inzwischen haben insgesamt 131 Staaten unterzeichnet. |
Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag (NVV)
Non-Proliferation Treaty (NPT)
Der NVV verbietet den Nuklearwaffenstaaten (alle, die vor dem 1.1.1967 Nuklearwaffen
besaßen: USA, Russland, GB, F, China) die Weitergabe von Nuklearwaffen an Staaten, die noch keine
Nuklearwaffen besitzen. Außerdem ist jegliche Hilfestellung oder Beeinflussung der Nicht-Nuklearwaffenstaaten
zum Bau von Nuklearwaffen verboten. Den Nicht-Nuklearwaffenstaaten ist es verboten Nuklearwaffen zu erwerben
oder herzustellen.
Die Vertragsparteien sollen aber den Austausch von Material und Informationen zur friedlichen Nutzung der
Kernspaltung fördern, damit auch Nicht-Nuklearwaffenstaaten davon profitieren können.
| Unterzeichnet: |
1.7.1968 |
| In Kraft getreten: |
5.3.1970 |
| Unterzeichner: |
Inzwischen haben 187 Staaten unterzeichnet, nur Indien, Israel, Pakistan und Kuba haben noch nicht unterzeichnet. Nordkorea ist 2002 zunächst ausgetreten. |
Strategic Arms Limitation Talks (SALT I)
Strategic Arms Limitation Talks (SALT I)
Das erste Ergebnis der Gespräche zur Begrenzung von strategischen Waffen war
1972 das ABM-Abkommen, welches die strategischen Defensiv-Fähigkeiten
begrenzen sollte. Daneben wurde noch das Interim Agreement
beschlossen, welches die offensiven strategischen Waffen behandelt.
SALT 1 stellte den Versuch dar, eine - wie man glaubte - entscheidende Komponente der nuklearen Arsenale
auf dem Stand von 1972 einzufrieren und damit die Voraussetzungen für Verhandlungen über die
Beendigung bzw. Begrenzung des Wettrüstens zu verbessern. Quantitative Einschränkungen wurden
in bezug auf feste, landgestützte Startgeräte für ICBMs und die Anzahl der Startgeräte
für SLBMs an Bord von U-Booten sowie für die Gesamtzahl moderner raketentragender U-Boote
vorgenommen. Qualitative Einschränkungen fanden sich für ältere landgestützte
Startvorrichtungen, die weder für die neuen, schweren ICBMs umgerüstet werden durften noch für
modernere ICBMs. Davon abgesehen wurde die Modernisierung bzw. Ersetzung älterer ICBMs und sonstiger
Startgeräte ausdrücklich erlaubt.1
| Unterzeichnet: |
|
| In Kraft getreten: |
|
| Unterzeichner: |
USA, UdSSR |
1Neuneck/Mutz 2000: 333
Anti-Ballistic Missile Treaty (ABM) - ABM-Vertrag
Vertrag zur Begrenzung von Systemen zur Abwehr von ballistischen Raketen
Mit dem ABM-Vertrag verpflichteten sich die USA und die UdSSR keine landesweiten
Verteidigungssysteme gegen ballistische Raketen aufzubauen. Der ABM-Vertrag begrenzt die Entwicklung
und den Einsatz von erlaubter strategischer Raketenverteidigung, so sind nur zwei lokal begrenzte
Raketenabwehranlagen für jeden Vertragspartner erlaubt.
Das 1974 beschlossene
Protokoll schränkt die strategische Raketenabwehr auf nur noch eine lokal begrenzte Raketenabwehranlage ein.
| Unterzeichnet: |
26.5.1972 |
| In Kraft getreten: |
3.10.1972, am 13.12.2001 gekündigt und durch die USA am 14.12.2002 verlassen. |
| Unterzeichner: |
USA, UdSSR
ab 1997: USA, Russland, Weißrussland, Kasachstan und Ukraine |
Interim Agreement
Vorläufiges Abkommen zur Begrenzung von strategischen Offensiv-Waffen
Dieses Abkommen war auf fünf Jahre begrenzt und sollte später durch
einen umfasserenden Vertrag ersetzt werden. Es sollte die Zahl der Abschußanlagen für strategische
ballistische Raketen auf das damalige Niveau begrenzen.
| Unterzeichnet: |
26.5.1972 |
| In Kraft getreten: |
3.10.1972 |
| Unterzeichner: |
USA, UdSSR |
Threshold Test Ban Treaty (TTBT) - Testschwellenvertrag
Vertrag zur Begrenzung von unterirdischen Nuklearwaffenversuchen
Die Vertragsparteien verpflichten sich keine unterirdischen Nuklearwaffenversuche,
welche einzeln eine größere Sprengkraft als 150 Kilotonnen TNT haben, durchzuführen.
Dieser Schwellenwert (threshold) von 150 Kilotonnen wurde in den 60er Jahren bei vielen Tests
überschritten. Um die Überprüfung dieses Schwellenwertes zu erleichtern, wurden bestimmte
Gebiete für die Nuklearwaffenversuche festgelegt, deren geologische Daten allen Vertragsparteien
zugänglich sein soll.
| Unterzeichnet: |
26.5.1972 |
| In Kraft getreten: |
11.12.1990 |
| Unterzeichner: |
USA, UdSSR |
Peaceful Nuclear Explosions Treaty (PNET)
Vertrag über unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken
Im Threshold Test Ban Treaty (TTBT) wurde vereinbart
eine Regelung - der PNE-Vertrag - für unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken zu finden.
Im Unterschied zum TTB-Vertrag gilt der PNE-Vertrag für alle Gebiete außerhalb der im
TTB-Vertrag festgelegten Nuklearwaffen-Testgebiete. Wie beim TTB-Vertrag dürfen einzelne Kernexplosionen
nicht mehr als 150 Kilotonnen TNT Sprengkraft entsprechen. Mehrere Kernexplosionen (Gruppen-Explosionen)
dürfen zusammen, solange jede Explosion einzeln in ihrer Stärke meßbar bleibt, nicht
mehr als 1500 Kilotonnen TNT entsprechen. Sind die einzelnen Explosionen nicht getrennt meßbar, so
darf auch hier der 150 Kilotonnen TNT Schwellenwert nicht überschritten werden.
| Unterzeichnet: |
28.5.1976 |
| In Kraft getreten: |
11.12.1990 |
| Unterzeichner: |
USA, UdSSR |
SALT II (Strategic Arms Limitation Talks)
SALT II (Strategic Arms Limitation Talks)
Der SALT II-Vertrag, der nie in Kraft getreten ist, sieht Beschränkungen
der Trägersysteme für Nuklearwaffen sowie Verbote gegen Neuentwicklungen bzw.
bestimmte Formen von Trägersystemen vor. Neben numerischen Beschränkungen (gleiche
Höchstgrenzen für beide Vertragsparteien bei Trägersystemen, Bomben, Startgeräten)
wurden auch eine Reihe qualitativ ausgerichteter Regelungen einbezogen, so das Verbot der Konstruktion weiterer schwerer
Startgeräte oder das Verbot von Flugtests und Stationierung neuer ICBM (s. Neuneck/Mutz 2000:324).
Wegen der Verschlechterung des Klimas beider Vertragsparteien wurde SALT II nicht ratifiziert, aber
dennoch weitgehend befolgt.
| Unterzeichnet: |
18.6.1979 |
| In Kraft getreten: |
nicht ratifiziert |
| Unterzeichner: |
USA, UdSSR |
INF-Vertrag
Vertrag zur Eliminierung von Kurz- und Mittelstrecken Raketen
INF steht für "Intermediate-Range Nuclear Forces", also Nuklearwaffen
mit mittlerer Reichweite (s. Neuneck/Mutz 2000:325).
Im INF-Vertrag von 1987 wurden (erstmals) zwei Waffenkategorien vollständig eliminiert:
Mittelstreckenraketen und Marschflugkörper mit einer Reichweite zwischen 500 und 5.000
Kilometern samt den dazugehörenden Startgeräten und der benötigten Infrastruktur.
Die bereits stationierten Systeme wurden nicht nur zerstört, sondern die Produktion und
Flugerprobung der INF relevanten Systeme ist verboten und wird überwacht. Es gibt Vorschläge,
diesen bilateralen Vertrag auch auf Länder auszudehnen, die Raketen in diesem Reichweitenspektrum
besitzen.
Der Vertrag war der Wendepunkt für die Rüstungskontrolle im kalten Krieg. Es wurden nicht
nur zwei Kategorien nuklearer Trägersysteme komplett eliminiert, sondern auch ihre Startgeräte,
Operationsinfrastruktur und Produktionsbasis. Auch akzeptierte die Sowjetunion erstmalig
"Vor-Ort-Inspektionen". Innerhalb von drei Jahren wurden ca. 1692 Trägersysteme zerstört.
Ca. 10 Jahre wurden "Vor-Ort-Inspektionen" durchgeführt. Die Vertragsverpflichtungen wurden
2001 vollständig umgesetzt.
| Unterzeichnet: |
8.12.1987 |
| In Kraft getreten: |
1.6.1988, am 31.5.2001 vollständig erfüllt. |
| Unterzeichner: |
USA, UdSSR |
Strategic Arms Reductions Talks - START I
START I - Strategic Arms Reductions Talks
Ziel des START-I-Vertrages ist Reduzierung der strategischen Nuklearwaffensysteme innerhalb
von 7 Jahren um ca. ein Drittel gegenüber 1991 auf gemeinsame Obergrenzen von 1.600
Trägersysteme und 6.000 Gefechtsköpfe.
Der 1991 unterzeichnete START-I-Vertrag ist das Ergebnis von mehr als neun Jahren intensiver Verhandlungen
zwischen den USA und der damaligen UdSSR. Sowohl bei den Trägersystemen (land- und seegestützte
ICBMs, schwere Bomber) als auch bei den Sprengköpfen werden Obergrenzen festgesetzt, die deutlich
niedriger liegen als die vorhandenen Bestände. In der Konsequenz bewirkte START I also erstmalig Einschnitte
in die Bestände strategischer Waffen. Sie erreichen zwar auf Grund bestimmter Zählregeln nicht die
ursprünglich anvisierte Marke von 50 Prozent, aber immerhin wird die Gesamtzahl der Sprengköpfe um
25 Prozent auf amerikanischer und um 35 Prozent auf sowjetischer/russischer Seite reduziert.2
| Unterzeichnet: |
31.7.1991 |
| In Kraft getreten: |
5.12.1994 |
| Unterzeichner: |
USA, UdSSR |
2Neuneck/Mutz 2000: 325 f
Strategic Arms Reductions Talks - START II
START II - Strategic Arms Reductions Talks
Der START II-Vertrag sieht über START I weitergehende Reduktionen der
strategischen Nuklearwaffen vor und sollte den START-I-Vertrag 1993 ergänzen: die Zahl der
Gefechtsköpfe, die auf Trägersystemen installiert sind, sollte bis Ende 2007 auf 3.000
bis 3.500 pro Seite (USA und Russland) reduziert werden. Jedoch soll schon bis Ende 2003 dieses
Ziel teilweise erfüllt sein (4.250 Gefechtsköpfe). Der Vertrag wurde innerhalb von fünf Monaten
ausgehandelt. Der Vertrag verbietet ferner alle landgestützten strategischen Nuklearwaffen mit
Mehrfachsprengköpfen. Die Gesamtobergrenzen für Sprengköpfe sollten gegenüber START I
noch einmal drastisch reduziert werden. Die Zusammensetzung der Triade (Bomber, landgestützte Raketen,
U-Boote) sollte geändert werden, bestimmte Trägersysteme und technologische Optionen werden
komplett verboten.
Der START-II-Vertrag wurde am 3.1.1993 unterzeichnet. Das Abkommen verbietet Langstreckenträgersysteme mit
Mehrfachsprengköpfen (MIRV) und begrenzt die strategischen Arsenale auf ca. 3.500 Sprengköpfe
pro Vertragspartei. Von Russland verlangt er u.a. die Zerstörung der landgestützten
Interkontinentalraketen vom Typ SS-18.
Der US-Senat hat am 26. Januar 1996 den START II-Vertrag mit großer Mehrheit (87:4) ratifiziert, die
Ratifikation der russischen Seite erfolgte erst vier Jahre später am 6. Mai 2000. Das
Ratifikationsgesetz der Duma, dem russischen Parlament, knüpft jedoch die Implementierung des
Vertrages an die noch ausstehende Ratifizierung von fünf bilateralen Regierungsabkommen, alle
vom 26. September 1997, u.a. die sog. "demarcation agreements", die die Kompatibilität von TMD mit
dem ABM-Vertrag festschreiben, durch den US-Senat. Mit dem im Mai 2001 zwischen US-Präsident Bush und
dem russ. Präsidenten Putin geschlossenen SOR-Vertrag wurde der START-II-Vertrag beendet.
| Unterzeichnet: |
3.1.1993, nicht in Kraft getreten. |
| Unterzeichner: |
USA, Russische Föderation |
Missile Technology Control Regime (MTCR)
Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR)
Das wichtigste internationale Regime gegen die Proliferation von Raketen und Marschflugkörpern ist
das von den G-7 Staaten etablierte Missile Technology Control Regime (MTCR). Das seit 1987 bestehende
Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR) ist ein informelles Gremium von gegenwärtig 32 Staaten, die das Ziel der
Nonproliferation unbemannter Trägersysteme für Massenvernichtungswaffen verfolgen, indem sie ihre nationale
Exportkontrollpolitik koordinieren. Die jüngsten Erfolge mehrerer asiatischer Länder beim Raketenbau und die amerikanische
MD-Politik haben die Grenzen dieses Exportkontrollregimes verdeutlicht. Das MTCR besteht im wesentlichen aus der
Selbstverpflichtung der Teilnehmerstaaten, keine fertigen Raketen oder Marschflugkörper mit einer Reichweite von
über 300 km und einer Nutzlast von mehr als 500 kg zu exportieren. Dieses Exportverbot gilt auch für Hauptkomponenten
derartiger Raketen sowie für komplette Herstellungseinrichtungen. Des weiteren besteht das Regime aus der
Selbstverpflichtung, sich beim Export von Raketenkomponenten oder auch von Raketen kürzerer Reichweite zurückzuhalten,
sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese für die Ausbringung von Massenvernichtungswaffen gebraucht werden sollen.
Im Oktober 2000 erarbeitete das MTCR in Helsinki den Entwurf eines internationalen Verhaltenskodexes gegen die
Proliferation von ballistischen Raketen. Dieser Kodex enthält Prinzipien, Verpflichtungen, Anreize und vertrauensbildende
Maßnahmen, u.a. Ankündigungen geplanter Raketenstarts und Transparenzmaßnahmen über Raketenbestände. Hauptdefizit ist,
dass das MTCR und damit verbunden der „Code of Conduct“ ein einseitiges Rüstungsexportregime und kein Rüstungskontrollregime
ist. Ballistische Raketen werden nicht universell und global als destabilisierend angesehen.
Links
| Unterzeichnet: |
|
| Unterzeichner: |
|
Comprehensive Test Ban Treaty (CTBT) - Umfassender Teststopp-Vertrag
Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
Der Vertrag, der noch nicht in Kraft treten konnte, verbietet jegliche Art von
Nuklearwaffentests als auch alle anderen Formen von Nuklearexplosionen. Er soll damit der
Entwicklung neuer Arten von Kernwaffen ein Ende setzen, und die vertikale Weiterverbreitung also die
Weiterentwicklung von Kernwaffen beschränken.
Neben dem Testverbot ist im Vertrag die Einrichtung eines internationalen Überwachungssystems
(International Monitoring System, IMS) geregelt, damit die Vertragserfüllung auch überprüft
werden kann. Obwohl der Vertrag nicht in Kraft getreten ist existiert bereits heute die Preparatory
Commission for the CTBTO. Die unfangreiche Website
(http://www.ctbto.org)
informiert über die Arbeit der Kommission. Hier ist sowohl das Netz der aktiven wie im Aufbau befindlichen
Monitoring-Stationen zu finden wie auch die verwendeten Verifikationstechnologien (Hydroakustik, Infraschall,
Radionuklide und Seismik). Die Prep Com hat das Mandat, das International Monitoring System IMS aufzubauen
und ein Provisional Technical Secretariat (PTS) in Wien zu unterhalten. Das PTS hat seine Arbeit bereits
aufgenommen, bevor der Vertrag in Kraft getreten ist. Das International Data Center analysiert bereits
im Testbetrieb die Daten des IMS und erstellt Produkte, mit denen schon jetzt ein Treaty Monitoring
möglich ist.
Deutschland ist an dem IMS mit insgesamt fünf Messsystemen beteiligt, die vom
Deutschen Nationalen Datenzentrum
unterhalten werden. Eine Messstation für Radionuklide wird vom
Institut für Atmosphärische Radioaktivität,
Freiburg betrieben. Die verwendeten Technologien und betriebsbereiten Messstationen in Deutschland werden auf der
Website des Nationalen Datenzentrums
(http://sdac.hannover.bgr.de/web/gndc/ims/ims.html)
beschrieben.
Eine Liste vergangener Nukleartests der USA, Sowjetunion/Russland, Frankreich, Indien und Pakistan sowie seismische
Daten sind auf Website des Nationalen Daten Zentrums beschrieben.
http://sdac.hannover.bgr.de/web/gndc/nukes/nukes.html
Der Vertrag wurde bisher von 101 Staaten (Stand Juni 2003) ratifiziert (inkl. Russland, England und Frankreich);
jedoch konnte er noch nicht in Kraft treten, da 44 Staaten, die eine hohe Entwicklung im
Nuklear-Bereich haben, den Vertrag ratifizieren müssen. Bisher haben aber nur 31 dieser Staaten
(Stand 7.8.2002) ratifiziert. So kam z.B. im US-Senat keine 2/3-Mehrheit für die Ratifikation
zu Stande.
| Unterzeichnet: |
24.9.1996 |
| In Kraft getreten: |
noch nicht |
| Unterzeichner: |
165 Staaten (Stand: 7.8.2002)
Liste: AA
oder CTBTO |
| Nicht ratifiziert haben: |
Vereinigte Staaten, China, Indien, Israel, Pakistan, Nord Korea, Ägypten, Indonesien, Iran,
Kolumbien, Dem. Rep. Kongo, Vietnam |
Fissile Material Cut-Off Treaty (FMCT)
Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper
Ziel des FMCT ist es, die Zahl der Kernwaffen durch das "Abschneiden" neuer Spaltmaterialzufuhr
für Kernsprengkörper zu begrenzen. Seit 1978 ist die Staatengemeinschaft sich im Prinzip einig, dass
die Produktiohn von Material für Waffenzwecke verboten werden sollte.
Grundlagen für die Aufnahme von Cut-off-Vertragsverhandlungen
sind:
- die 1993 einstimmig von der Vereinten Nationen
(VN)-Generalversammlung (GV) verabschiedete Resolution
48/75 L zur Aufnahme von Verhandlungen über ein
nichtdiskriminierendes, multilaterales, international und
effizient verifizierbares Übereinkommen (Anlage
1)
- das 1995 in der Genfer
Abrüstungskonferenz (CD) erzielte
Verhandlungsmandat, das ein Verbot der künftigen
Produktion von Spaltmaterial für Waffenzwecke vorsieht,
nicht aber die vorhandenen Lagerbestände erfasst (Anlage 2) und
- der am 11.8.1998 in der Genfer CD erreichte Beschluss zur
Einsetzung eines Ad-hoc-Ausschusses mit
Verhandlungsmandat im CD-Rahmen (Anlage 3).
Nachfolgend konnte sich die CD nicht auf die Einsetzung eines ad-hoc-Ausschusses einigen. Grund ist
u.a. die chinesische Forderung nach einem "ausgewogenen Arbeitsprogramm", das neben FMCT und
nuklearer Abrüstung gleichrangig auch Verhandlungen über ein Verbot der Bewaffnung des Weltraums
vorsieht.
Die EU hat in einer Erklärung in Genf am 6. September 1999 deutlich gemacht, dass die Verhandlungen
unverzüglich aufgenommen werden sollten und auf einen baldigen erfolgreichen Abschluß hingearbeitet
werden sollte (Anlage 4). Darüber hinaus haben die NVV-Vertragsstaaten im
Schlußdokument der NPT-PrepCon vom Mai 2000 die Dringlichkeit der Aufnahme von FMCT-Verhandlungen
bekräftigt. In den in Art. IV Ziff. 15 des Schlußdokuments aufgeführten 13 "praktischen
Schritte" zur nuklearen Abrüstung fordern sie die CD Genf auf, sich über in Arbeitsprogramm
zu einigen, welches die sofortige Aufnahme von "Cut-off"-Verhandlungen und deren Abschluß
binnen 5 Jahren einschließt (Anlage 5).
| Resolutionen/Beschlüsse |
Unterzeichnet |
Resolution A/RES/48/75 L der Generalversammlung der
Vereinten Nationen
Anlage 1:
 |
16.12.1993 |
Mandat der Genfer Abrüstungskonferenz auf Grundlage
der Resolution A/RES/48/75 L der Generalversammlung der Vereinten
Nationen
Anlage 2:
|
24.3.1995 |
Beschluss der Genfer Abrüstungskonferenz zur Einsetzung
eines Ad-hoc-Ausschusses
Anlage 3:
|
11.8.1998 |
Erklärung der EU in der Genfer Abrüstungskonferenz
Anlage 4:
|
6.9.1999 |
Schlussdokument der NVV-Überprüfungskonferenz
Anlage 5:
|
2000 |
| Unterzeichnet: |
|
| In Kraft getreten: |
|
| Unterzeichner: |
|
Moskauer Vertrag vom 24. Mai 2002
Treaty Between the United States of America and the Russian Federation on Strategic Offensive Reductions
| Unterzeichnet: |
24.5.2002 |
| In Kraft getreten: |
|
| Unterzeichner: |
USA, Russische Föderation |
|