Biologische und chemische Rüstungskontrolle


Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (CWÜ)

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Das CWÜ verbietet die Entwicklung, Herstellung, Besitz, Weitergabe und Einsatz chemischer Waffen. Vorhandene Bestände sind durch die Vertragsparteien zu deklarieren und unter internationaler Aufsicht zu vernichten.

Unterzeichnet:
In Kraft getreten: 29.4.1997
Unterzeichner: 143 Staaten (Stand 1.8.2001) darunter alle europäischen und NATO-Staaten



Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen (BWÜ)

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

Die Verwendung bakteriologischer Waffen wurde bereits durch das Genfer Protokoll vom 17.06 1925 (Depositarstaat: Frankreich), das auch die Verwendung von chemischen Waffen verbietet, untersagt.
Durch das BWÜ vom 10.04.1972 wurde das Verbot biologischer Waffen umfassend.
Das BWÜ enthält keine Vorschriften über die Verifikation der Einhaltung des Vertrags. Artikel VI des BWÜ sieht lediglich vor, dass jeder Vertragsstaat, der eine Vertragsverletzung eines anderen Vertragsstaates feststellt, beim UNO-Sicherheitsrat Beschwerde einlegen und dieser eine Untersuchung durchführen kann.

Unterzeichnet: 10.4.1972
In Kraft getreten: März 1975
Unterzeichner: 144 Staaten (Stand Nov. 2001): Alle Mitgliedsstaaten der NATO, die Staaten Mittel- und Osteuropas und etwa die Hälfte der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion



Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Technologien

Das aus dem Jahr 1977 stammende Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Technologien (Environmental Modification Convention) ENMOD ist ein multilaterales Übereinkommen zur Ächtung einer möglicherweise künftigen Kategorie von militärischen Einsatzoptionen. Im Artikel 1 heißt es: "Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, umweltverändernde Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, nicht zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindseliger Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaats zu nutzen.“ Absprachen regeln Begriffe wie ´weiträumig´, ´lange andauernd´ und ´schwerwiegend´. Verboten wird nur der Einsatz der fraglichen Technologien für militärische oder andere feindliche Zwecke; Forschung, Entwicklung, Produktion und andere Anwendung sind frei von Beschränkungen. Zusätzlich soll die friedliche Nutzung unterstützt werden (Art. III). Die Kontrollmechanismen bewegen sich auf dem Niveau der BWC, d.h., es gibt keine Verifikationsvereinbarungen, sondern gegebenenfalls werden Konsultationen der Vertragsstaaten stattfinden oder der UN-Sicherheitsrat wird angerufen (Art. V). Angesichts dieser Regelungen ist es fraglich, welchen Erfolg ENMOD zu verzeichnen hätte, wenn von Seiten des Militärs ein ernsthaftes Interesse an einer umweltverändernden Kriegsführung bestünde. [Siehe Neuneck/Mutz 2000]

Unterzeichnet: 18.5.1977
In Kraft getreten: 5.10.1978
Unterzeichner: Vertragsstaaten


Mail an die Autoren | zuletzt aktualisiert 2002-11-26