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WeltraumWeltraumvertrag (Outer Space Treaty)Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer HimmelskörperDer Weltraumvertrag basiert auf „dem gemeinsamen Interesse der ganzen Menschheit an der Nutzung des Weltraums
für friedliche Zwecke" und verbietet die Stationierung von Massenvernichtungswaffen im Weltraum. Der Vertrag
legt die Freiheit der Forschung und Nutzung fest, die von allen Staaten gleichberechtigt in Anspruch genommen
werden kann. Nicht garantiert ist hingegen der freie Zugang zum Weltraum. Auch findet sich keine allgemein
gültige Definition des „Weltraums" im Vertrag. Der Weltraumvertrag schreibt auch keine vollständige
Entmilitarisierung des Weltraums fest. Die Präambel und insbesondere Artikel IV sieht lediglich eine
Entmilitarisierung des Weltraums vor und verbietet die Stationierung von Nuklearwaffen und Massenvernichtungswaffen
im Weltraum sowie auf anderen Himmelskörpern generell. Der Vertrag verbietet es den Vertragsparteien nicht,
Massenvernichtungswaffen für den Einsatz im Weltraum auf der Erde zu entwickeln, zu testen oder auf der Erde
zu stationieren. Ballistische Lenkwaffen, die auf ihrer Flugbahn den Weltraum durchqueren, werden von dem
Vertrag nicht beschränkt.
Rettung und Rückführung von RaumfahrernÜbereinkommen über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen.Nach diesem Abkommen erhalten Astronauten, die Unfälle erleiden oder Notlandungen vornehmen müssen, entsprechende Hilfe nach einem vereinbarten Verfahren (Weltraumrettungsabkommen).
WeltraumhaftungsabkommenÜbereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch WeltraumgegenständeDabei wird unterschieden, ob der Schaden im Weltraum, in der Luft oder auf der Erde eintritt. Nur bei Schäden in der Luft oder auf der Erde ist der Entsendestaat haftbar (Art. II). Im Weltraum muss ein Verschulden nachgewiesen werden - ausgeglichen werden nur Personen- und Sachschäden (Art. III, Art. IV). Haftungspflichtig ist dabei der Startstaat, gibt es mehrere, so haften diese gesamtschuldnerisch. Kommt keine Einigung zustande, wird eine Schadenskommission eingesetzt, deren Beschlüsse empfehlenden Charakter haben (Art. XIV, Art. XV).
WeltraumregistrierungsabkommenÜbereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten GegenständenDas Weltraumregistrierungsabkommen wurde bisher von 42 Staaten – darunter Russland und die USA – ratifiziert. Danach sind alle Vertragsstaaten, die Weltraumgegenstände in eine Umlaufbahn starten, verpflichtet, ein Verzeichnis dieser Objekte zu führen und dem Register der Vereinten Nationen die Bezeichnung des Gegenstandes, Parameter seiner Umlaufbahn, seine Funktion sowie seine Registriernummer anzugeben. Die Effektivität dieser Konvention wird jedoch dadurch in Mitleidenschaft gezogen, dass eine Reihe von Staaten den UN-Generalsekretär entweder überhaupt nicht, nur unvollständig oder erst mehrere Monate oder gar Jahre später informiert. Zudem sind die geforderten Angaben in der Regel zu allgemein, um – soweit dies überhaupt möglich ist - eine Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zwecken vornehmen zu können.
MondvertragÜbereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen HimmelskörpernDer Mondvertrag bezeichnet den Mond und seine Bodenschätze als „gemeinsames Erbe der Menschheit" und
verpflichtet die Vertragsstaaten zur Einrichtung einer internationalen Ordnung zur Regelung der Gewinnung/Nutzung
dieser Rohstoffe (sobald hierfür eine praktische Möglichkeit besteht). Der Mondvertrag trat am 12.7.1984 –
nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde – in Kraft, ist von den führenden Weltraumnationen bis
heute nicht ratifiziert. Der Mondvertrag ist im Wesentlichen dem Weltraumvertrag nachgebildet und verbietet
die Stationierung von Nuklearwaffen oder anderen Massenvernichtungswaffen
2 auf dem Mond oder in dessen Umlaufbahn. Eine
Weiterentwicklung gegenüber dem Weltraumvertrag ergibt sich im Artikel 3 des Mondvertrages. Dieser verbietet,
dass „Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Mondumlaufbahn oder in
eine andere Flugbahn zum Mond oder um den Mond gebracht werden und dass solche Waffen nicht auf der Mondoberfläche
oder im Mondinneren installiert oder verwendet werden dürfen".
FernerkundungsprinzipienPrinzipien betreffend die Erkundung der Erde aus dem WeltraumDie Fernerkundungsprinzipien bestätigen das unbeschränkte Recht zur Fernerkundung ohne vorherige Zustimmung oder Mitteilung. Im Gegenzug hat der erkundete Staat Zugriff auf die Daten auf der Basis der Nichtdiskriminierung und zu vernünftigen Kosten. Die Prinzipien gelten nicht für militärische Aufklärung.
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Mail an die Autoren | zuletzt aktualisiert 2002-11-18 |