Nukleare Rüstungskontrolle


Vertrag zum Verbot von Nuklearwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Limited or Partial Test Ban Treaty (LTBT or PTBT)

Der Vertrag von 1963 verbietet Nuklearwaffentests, die nicht unterirdisch, also in der Atmosphäre, dem Weltraum und unter Wasser durchgeführt werden. Außerdem verbietet er solche Tests, die radioaktive Ablagerungen außerhalb des eigenen nationalen Territoriums verursachen. Der LTBT wird von zwei amerikanisch-sowjetischen Verträgen zur Regelung der Größe und Durchführung von zulässigen Kernexplosionen flankiert: Dem Testschwellenvertrag und PNET (1976).
1996 wurde ein Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen geschlossen.

Unterzeichnet: 5.8.1963
In Kraft getreten: 10.10.1963
Unterzeichner: Ursprünglich USA, GB und UdSSR.
Inzwischen haben insgesamt 131 Staaten unterzeichnet.



Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag (NVV)

Non-Proliferation Treaty (NPT)

Der NVV verbietet den Nuklearwaffenstaaten (alle, die vor dem 1.1.1967 Nuklearwaffen besaßen: USA, Russland, GB, F, China) die Weitergabe von Nuklearwaffen an Staaten, die noch keine Nuklearwaffen besitzen. Außerdem ist jegliche Hilfestellung oder Beeinflussung der Nicht-Nuklearwaffenstaaten zum Bau von Nuklearwaffen verboten. Den Nicht-Nuklearwaffenstaaten ist es verboten Nuklearwaffen zu erwerben oder herzustellen.

Die Vertragsparteien sollen aber den Austausch von Material und Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernspaltung fördern, damit auch Nicht-Nuklearwaffenstaaten davon profitieren können.

Unterzeichnet: 1.7.1968
In Kraft getreten: 5.3.1970
Unterzeichner: Inzwischen haben 187 Staaten unterzeichnet, nur Indien, Israel, Pakistan und Kuba haben noch nicht unterzeichnet. Nordkorea ist 2002 zunächst ausgetreten.



Strategic Arms Limitation Talks (SALT I)

Strategic Arms Limitation Talks (SALT I)

Das erste Ergebnis der Gespräche zur Begrenzung von strategischen Waffen war 1972 das ABM-Abkommen, welches die strategischen Defensiv-Fähigkeiten begrenzen sollte. Daneben wurde noch das Interim Agreement beschlossen, welches die offensiven strategischen Waffen behandelt.
SALT 1 stellte den Versuch dar, eine - wie man glaubte - entscheidende Komponente der nuklearen Arsenale auf dem Stand von 1972 einzufrieren und damit die Voraussetzungen für Verhandlungen über die Beendigung bzw. Begrenzung des Wettrüstens zu verbessern. Quantitative Einschränkungen wurden in bezug auf feste, landgestützte Startgeräte für ICBMs und die Anzahl der Startgeräte für SLBMs an Bord von U-Booten sowie für die Gesamtzahl moderner raketentragender U-Boote vorgenommen. Qualitative Einschränkungen fanden sich für ältere landgestützte Startvorrichtungen, die weder für die neuen, schweren ICBMs umgerüstet werden durften noch für modernere ICBMs. Davon abgesehen wurde die Modernisierung bzw. Ersetzung älterer ICBMs und sonstiger Startgeräte ausdrücklich erlaubt.1

Unterzeichnet:
In Kraft getreten:
Unterzeichner: USA, UdSSR

1Neuneck/Mutz 2000: 333



Anti-Ballistic Missile Treaty (ABM) - ABM-Vertrag

Vertrag zur Begrenzung von Systemen zur Abwehr von ballistischen Raketen

Mit dem ABM-Vertrag verpflichteten sich die USA und die UdSSR keine landesweiten Verteidigungssysteme gegen ballistische Raketen aufzubauen. Der ABM-Vertrag begrenzt die Entwicklung und den Einsatz von erlaubter strategischer Raketenverteidigung, so sind nur zwei lokal begrenzte Raketenabwehranlagen für jeden Vertragspartner erlaubt.

Das 1974 beschlossene Protokoll schränkt die strategische Raketenabwehr auf nur noch eine lokal begrenzte Raketenabwehranlage ein.

Unterzeichnet: 26.5.1972
In Kraft getreten: 3.10.1972, am 13.12.2001 gekündigt und durch die USA am 14.12.2002 verlassen.
Unterzeichner: USA, UdSSR
ab 1997: USA, Russland, Weißrussland, Kasachstan und Ukraine



Interim Agreement

Vorläufiges Abkommen zur Begrenzung von strategischen Offensiv-Waffen

Dieses Abkommen war auf fünf Jahre begrenzt und sollte später durch einen umfasserenden Vertrag ersetzt werden. Es sollte die Zahl der Abschußanlagen für strategische ballistische Raketen auf das damalige Niveau begrenzen.

Unterzeichnet: 26.5.1972
In Kraft getreten: 3.10.1972
Unterzeichner: USA, UdSSR



Threshold Test Ban Treaty (TTBT) - Testschwellenvertrag

Vertrag zur Begrenzung von unterirdischen Nuklearwaffenversuchen

Die Vertragsparteien verpflichten sich keine unterirdischen Nuklearwaffenversuche, welche einzeln eine größere Sprengkraft als 150 Kilotonnen TNT haben, durchzuführen. Dieser Schwellenwert (threshold) von 150 Kilotonnen wurde in den 60er Jahren bei vielen Tests überschritten. Um die Überprüfung dieses Schwellenwertes zu erleichtern, wurden bestimmte Gebiete für die Nuklearwaffenversuche festgelegt, deren geologische Daten allen Vertragsparteien zugänglich sein soll.

Unterzeichnet: 26.5.1972
In Kraft getreten: 11.12.1990
Unterzeichner: USA, UdSSR



Peaceful Nuclear Explosions Treaty (PNET)

Vertrag über unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken

Im Threshold Test Ban Treaty (TTBT) wurde vereinbart eine Regelung - der PNE-Vertrag - für unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken zu finden. Im Unterschied zum TTB-Vertrag gilt der PNE-Vertrag für alle Gebiete außerhalb der im TTB-Vertrag festgelegten Nuklearwaffen-Testgebiete. Wie beim TTB-Vertrag dürfen einzelne Kernexplosionen nicht mehr als 150 Kilotonnen TNT Sprengkraft entsprechen. Mehrere Kernexplosionen (Gruppen-Explosionen) dürfen zusammen, solange jede Explosion einzeln in ihrer Stärke meßbar bleibt, nicht mehr als 1500 Kilotonnen TNT entsprechen. Sind die einzelnen Explosionen nicht getrennt meßbar, so darf auch hier der 150 Kilotonnen TNT Schwellenwert nicht überschritten werden.

Unterzeichnet: 28.5.1976
In Kraft getreten: 11.12.1990
Unterzeichner: USA, UdSSR



SALT II (Strategic Arms Limitation Talks)

SALT II (Strategic Arms Limitation Talks)

Der SALT II-Vertrag, der nie in Kraft getreten ist, sieht Beschränkungen der Trägersysteme für Nuklearwaffen sowie Verbote gegen Neuentwicklungen bzw. bestimmte Formen von Trägersystemen vor. Neben numerischen Beschränkungen (gleiche Höchstgrenzen für beide Vertragsparteien bei Trägersystemen, Bomben, Startgeräten) wurden auch eine Reihe qualitativ ausgerichteter Regelungen einbezogen, so das Verbot der Konstruktion weiterer schwerer Startgeräte oder das Verbot von Flugtests und Stationierung neuer ICBM (s. Neuneck/Mutz 2000:324). Wegen der Verschlechterung des Klimas beider Vertragsparteien wurde SALT II nicht ratifiziert, aber dennoch weitgehend befolgt.

Unterzeichnet: 18.6.1979
In Kraft getreten: nicht ratifiziert
Unterzeichner: USA, UdSSR



INF-Vertrag

Vertrag zur Eliminierung von Kurz- und Mittelstrecken Raketen

INF steht für "Intermediate-Range Nuclear Forces", also Nuklearwaffen mit mittlerer Reichweite (s. Neuneck/Mutz 2000:325).
Im INF-Vertrag von 1987 wurden (erstmals) zwei Waffenkategorien vollständig eliminiert: Mittelstreckenraketen und Marschflugkörper mit einer Reichweite zwischen 500 und 5.000 Kilometern samt den dazugehörenden Startgeräten und der benötigten Infrastruktur. Die bereits stationierten Systeme wurden nicht nur zerstört, sondern die Produktion und Flugerprobung der INF relevanten Systeme ist verboten und wird überwacht. Es gibt Vorschläge, diesen bilateralen Vertrag auch auf Länder auszudehnen, die Raketen in diesem Reichweitenspektrum besitzen.
Der Vertrag war der Wendepunkt für die Rüstungskontrolle im kalten Krieg. Es wurden nicht nur zwei Kategorien nuklearer Trägersysteme komplett eliminiert, sondern auch ihre Startgeräte, Operationsinfrastruktur und Produktionsbasis. Auch akzeptierte die Sowjetunion erstmalig "Vor-Ort-Inspektionen". Innerhalb von drei Jahren wurden ca. 1692 Trägersysteme zerstört. Ca. 10 Jahre wurden "Vor-Ort-Inspektionen" durchgeführt. Die Vertragsverpflichtungen wurden 2001 vollständig umgesetzt.

Unterzeichnet: 8.12.1987
In Kraft getreten: 1.6.1988, am 31.5.2001 vollständig erfüllt.
Unterzeichner: USA, UdSSR



Strategic Arms Reductions Talks - START I

START I - Strategic Arms Reductions Talks

Ziel des START-I-Vertrages ist Reduzierung der strategischen Nuklearwaffensysteme innerhalb von 7 Jahren um ca. ein Drittel gegenüber 1991 auf gemeinsame Obergrenzen von 1.600 Trägersysteme und 6.000 Gefechtsköpfe.
Der 1991 unterzeichnete START-I-Vertrag ist das Ergebnis von mehr als neun Jahren intensiver Verhandlungen zwischen den USA und der damaligen UdSSR. Sowohl bei den Trägersystemen (land- und seegestützte ICBMs, schwere Bomber) als auch bei den Sprengköpfen werden Obergrenzen festgesetzt, die deutlich niedriger liegen als die vorhandenen Bestände. In der Konsequenz bewirkte START I also erstmalig Einschnitte in die Bestände strategischer Waffen. Sie erreichen zwar auf Grund bestimmter Zählregeln nicht die ursprünglich anvisierte Marke von 50 Prozent, aber immerhin wird die Gesamtzahl der Sprengköpfe um 25 Prozent auf amerikanischer und um 35 Prozent auf sowjetischer/russischer Seite reduziert.2

Unterzeichnet: 31.7.1991
In Kraft getreten: 5.12.1994
Unterzeichner: USA, UdSSR

2Neuneck/Mutz 2000: 325 f



Strategic Arms Reductions Talks - START II

START II - Strategic Arms Reductions Talks

Der START II-Vertrag sieht über START I weitergehende Reduktionen der strategischen Nuklearwaffen vor und sollte den START-I-Vertrag 1993 ergänzen: die Zahl der Gefechtsköpfe, die auf Trägersystemen installiert sind, sollte bis Ende 2007 auf 3.000 bis 3.500 pro Seite (USA und Russland) reduziert werden. Jedoch soll schon bis Ende 2003 dieses Ziel teilweise erfüllt sein (4.250 Gefechtsköpfe). Der Vertrag wurde innerhalb von fünf Monaten ausgehandelt. Der Vertrag verbietet ferner alle landgestützten strategischen Nuklearwaffen mit Mehrfachsprengköpfen. Die Gesamtobergrenzen für Sprengköpfe sollten gegenüber START I noch einmal drastisch reduziert werden. Die Zusammensetzung der Triade (Bomber, landgestützte Raketen, U-Boote) sollte geändert werden, bestimmte Trägersysteme und technologische Optionen werden komplett verboten.
Der START-II-Vertrag wurde am 3.1.1993 unterzeichnet. Das Abkommen verbietet Langstreckenträgersysteme mit Mehrfachsprengköpfen (MIRV) und begrenzt die strategischen Arsenale auf ca. 3.500 Sprengköpfe pro Vertragspartei. Von Russland verlangt er u.a. die Zerstörung der landgestützten Interkontinentalraketen vom Typ SS-18.
Der US-Senat hat am 26. Januar 1996 den START II-Vertrag mit großer Mehrheit (87:4) ratifiziert, die Ratifikation der russischen Seite erfolgte erst vier Jahre später am 6. Mai 2000. Das Ratifikationsgesetz der Duma, dem russischen Parlament, knüpft jedoch die Implementierung des Vertrages an die noch ausstehende Ratifizierung von fünf bilateralen Regierungsabkommen, alle vom 26. September 1997, u.a. die sog. "demarcation agreements", die die Kompatibilität von TMD mit dem ABM-Vertrag festschreiben, durch den US-Senat. Mit dem im Mai 2001 zwischen US-Präsident Bush und dem russ. Präsidenten Putin geschlossenen SOR-Vertrag wurde der START-II-Vertrag beendet.

Unterzeichnet: 3.1.1993, nicht in Kraft getreten.
Unterzeichner: USA, Russische Föderation



Missile Technology Control Regime (MTCR)

Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR)

Das wichtigste internationale Regime gegen die Proliferation von Raketen und Marschflugkörpern ist das von den G-7 Staaten etablierte Missile Technology Control Regime (MTCR). Das seit 1987 bestehende Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR) ist ein informelles Gremium von gegenwärtig 32 Staaten, die das Ziel der Nonproliferation unbemannter Trägersysteme für Massenvernichtungswaffen verfolgen, indem sie ihre nationale Exportkontrollpolitik koordinieren. Die jüngsten Erfolge mehrerer asiatischer Länder beim Raketenbau und die amerikanische MD-Politik haben die Grenzen dieses Exportkontrollregimes verdeutlicht. Das MTCR besteht im wesentlichen aus der Selbstverpflichtung der Teilnehmerstaaten, keine fertigen Raketen oder Marschflugkörper mit einer Reichweite von über 300 km und einer Nutzlast von mehr als 500 kg zu exportieren. Dieses Exportverbot gilt auch für Hauptkomponenten derartiger Raketen sowie für komplette Herstellungseinrichtungen. Des weiteren besteht das Regime aus der Selbstverpflichtung, sich beim Export von Raketenkomponenten oder auch von Raketen kürzerer Reichweite zurückzuhalten, sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese für die Ausbringung von Massenvernichtungswaffen gebraucht werden sollen.

Im Oktober 2000 erarbeitete das MTCR in Helsinki den Entwurf eines internationalen Verhaltenskodexes gegen die Proliferation von ballistischen Raketen. Dieser Kodex enthält Prinzipien, Verpflichtungen, Anreize und vertrauensbildende Maßnahmen, u.a. Ankündigungen geplanter Raketenstarts und Transparenzmaßnahmen über Raketenbestände. Hauptdefizit ist, dass das MTCR und damit verbunden der „Code of Conduct“ ein einseitiges Rüstungsexportregime und kein Rüstungskontrollregime ist. Ballistische Raketen werden nicht universell und global als destabilisierend angesehen.

Links

Unterzeichnet:
Unterzeichner:



Comprehensive Test Ban Treaty (CTBT) - Umfassender Teststopp-Vertrag

Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Der Vertrag, der noch nicht in Kraft treten konnte, verbietet jegliche Art von Nuklearwaffentests als auch alle anderen Formen von Nuklearexplosionen. Er soll damit der Entwicklung neuer Arten von Kernwaffen ein Ende setzen, und die vertikale Weiterverbreitung also die Weiterentwicklung von Kernwaffen beschränken.

Neben dem Testverbot ist im Vertrag die Einrichtung eines internationalen Überwachungssystems (International Monitoring System, IMS) geregelt, damit die Vertragserfüllung auch überprüft werden kann. Obwohl der Vertrag nicht in Kraft getreten ist existiert bereits heute die Preparatory Commission for the CTBTO. Die unfangreiche Website (http://www.ctbto.org) informiert über die Arbeit der Kommission. Hier ist sowohl das Netz der aktiven wie im Aufbau befindlichen Monitoring-Stationen zu finden wie auch die verwendeten Verifikationstechnologien (Hydroakustik, Infraschall, Radionuklide und Seismik). Die Prep Com hat das Mandat, das International Monitoring System IMS aufzubauen und ein Provisional Technical Secretariat (PTS) in Wien zu unterhalten. Das PTS hat seine Arbeit bereits aufgenommen, bevor der Vertrag in Kraft getreten ist. Das International Data Center analysiert bereits im Testbetrieb die Daten des IMS und erstellt Produkte, mit denen schon jetzt ein Treaty Monitoring möglich ist.

Deutschland ist an dem IMS mit insgesamt fünf Messsystemen beteiligt, die vom Deutschen Nationalen Datenzentrum unterhalten werden. Eine Messstation für Radionuklide wird vom Institut für Atmosphärische Radioaktivität, Freiburg betrieben. Die verwendeten Technologien und betriebsbereiten Messstationen in Deutschland werden auf der Website des Nationalen Datenzentrums (http://sdac.hannover.bgr.de/web/gndc/ims/ims.html) beschrieben.

Eine Liste vergangener Nukleartests der USA, Sowjetunion/Russland, Frankreich, Indien und Pakistan sowie seismische Daten sind auf Website des Nationalen Daten Zentrums beschrieben. http://sdac.hannover.bgr.de/web/gndc/nukes/nukes.html

Der Vertrag wurde bisher von 101 Staaten (Stand Juni 2003) ratifiziert (inkl. Russland, England und Frankreich); jedoch konnte er noch nicht in Kraft treten, da 44 Staaten, die eine hohe Entwicklung im Nuklear-Bereich haben, den Vertrag ratifizieren müssen. Bisher haben aber nur 31 dieser Staaten (Stand 7.8.2002) ratifiziert. So kam z.B. im US-Senat keine 2/3-Mehrheit für die Ratifikation zu Stande.

Unterzeichnet: 24.9.1996
In Kraft getreten: noch nicht
Unterzeichner: 165 Staaten (Stand: 7.8.2002)
Liste: AA oder CTBTO
Nicht ratifiziert haben: Vereinigte Staaten, China, Indien, Israel, Pakistan, Nord Korea, Ägypten, Indonesien, Iran, Kolumbien, Dem. Rep. Kongo, Vietnam



Fissile Material Cut-Off Treaty (FMCT)

Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper

Ziel des FMCT ist es, die Zahl der Kernwaffen durch das "Abschneiden" neuer Spaltmaterialzufuhr für Kernsprengkörper zu begrenzen. Seit 1978 ist die Staatengemeinschaft sich im Prinzip einig, dass die Produktiohn von Material für Waffenzwecke verboten werden sollte.

Grundlagen für die Aufnahme von Cut-off-Vertragsverhandlungen sind:

  • die 1993 einstimmig von der Vereinten Nationen (VN)-Generalversammlung (GV) verabschiedete Resolution 48/75 L zur Aufnahme von Verhandlungen über ein nichtdiskriminierendes, multilaterales, international und effizient verifizierbares Übereinkommen (Anlage 1)
  • das 1995 in der Genfer Abrüstungskonferenz (CD) erzielte Verhandlungsmandat, das ein Verbot der künftigen Produktion von Spaltmaterial für Waffenzwecke vorsieht, nicht aber die vorhandenen Lagerbestände erfasst (Anlage 2) und
  • der am 11.8.1998 in der Genfer CD erreichte Beschluss zur Einsetzung eines Ad-hoc-Ausschusses mit Verhandlungsmandat im CD-Rahmen (Anlage 3).

Nachfolgend konnte sich die CD nicht auf die Einsetzung eines ad-hoc-Ausschusses einigen. Grund ist u.a. die chinesische Forderung nach einem "ausgewogenen Arbeitsprogramm", das neben FMCT und nuklearer Abrüstung gleichrangig auch Verhandlungen über ein Verbot der Bewaffnung des Weltraums vorsieht.

Die EU hat in einer Erklärung in Genf am 6. September 1999 deutlich gemacht, dass die Verhandlungen unverzüglich aufgenommen werden sollten und auf einen baldigen erfolgreichen Abschluß hingearbeitet werden sollte (Anlage 4). Darüber hinaus haben die NVV-Vertragsstaaten im Schlußdokument der NPT-PrepCon vom Mai 2000 die Dringlichkeit der Aufnahme von FMCT-Verhandlungen bekräftigt. In den in Art. IV Ziff. 15 des Schlußdokuments aufgeführten 13 "praktischen Schritte" zur nuklearen Abrüstung fordern sie die CD Genf auf, sich über in Arbeitsprogramm zu einigen, welches die sofortige Aufnahme von "Cut-off"-Verhandlungen und deren Abschluß binnen 5 Jahren einschließt (Anlage 5).

Resolutionen/Beschlüsse Unterzeichnet
Resolution A/RES/48/75 L der Generalversammlung der Vereinten Nationen Anlage 1: 16.12.1993
Mandat der Genfer Abrüstungskonferenz auf Grundlage der Resolution A/RES/48/75 L der Generalversammlung der Vereinten Nationen Anlage 2: 24.3.1995
Beschluss der Genfer Abrüstungskonferenz zur Einsetzung eines Ad-hoc-Ausschusses Anlage 3: 11.8.1998
Erklärung der EU in der Genfer Abrüstungskonferenz Anlage 4: 6.9.1999
Schlussdokument der NVV-Überprüfungskonferenz Anlage 5: 2000

Unterzeichnet:
In Kraft getreten:
Unterzeichner:



Moskauer Vertrag vom 24. Mai 2002

Treaty Between the United States of America and the Russian Federation on Strategic Offensive Reductions

Unterzeichnet: 24.5.2002
In Kraft getreten:
Unterzeichner: USA, Russische Föderation


Mail an die Autoren | zuletzt aktualisiert 2004-01-03