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Nukleare RüstungskontrolleVertrag zum Verbot von Nuklearwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und unter WasserLimited or Partial Test Ban Treaty (LTBT or PTBT)Der Vertrag von 1963 verbietet Nuklearwaffentests, die nicht unterirdisch, also in der
Atmosphäre, dem Weltraum und unter Wasser durchgeführt werden. Außerdem verbietet er solche Tests,
die radioaktive Ablagerungen außerhalb des eigenen nationalen Territoriums verursachen. Der LTBT wird
von zwei amerikanisch-sowjetischen Verträgen zur Regelung der Größe und Durchführung von
zulässigen Kernexplosionen flankiert: Dem Testschwellenvertrag und PNET (1976).
Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag (NVV)Non-Proliferation Treaty (NPT)Der NVV verbietet den Nuklearwaffenstaaten (alle, die vor dem 1.1.1967 Nuklearwaffen
besaßen: USA, Russland, GB, F, China) die Weitergabe von Nuklearwaffen an Staaten, die noch keine
Nuklearwaffen besitzen. Außerdem ist jegliche Hilfestellung oder Beeinflussung der Nicht-Nuklearwaffenstaaten
zum Bau von Nuklearwaffen verboten. Den Nicht-Nuklearwaffenstaaten ist es verboten Nuklearwaffen zu erwerben
oder herzustellen.
Strategic Arms Limitation Talks (SALT I)Strategic Arms Limitation Talks (SALT I)Das erste Ergebnis der Gespräche zur Begrenzung von strategischen Waffen war
1972 das ABM-Abkommen, welches die strategischen Defensiv-Fähigkeiten
begrenzen sollte. Daneben wurde noch das Interim Agreement
beschlossen, welches die offensiven strategischen Waffen behandelt.
Anti-Ballistic Missile Treaty (ABM) - ABM-VertragVertrag zur Begrenzung von Systemen zur Abwehr von ballistischen RaketenMit dem ABM-Vertrag verpflichteten sich die USA und die UdSSR keine landesweiten
Verteidigungssysteme gegen ballistische Raketen aufzubauen. Der ABM-Vertrag begrenzt die Entwicklung
und den Einsatz von erlaubter strategischer Raketenverteidigung, so sind nur zwei lokal begrenzte
Raketenabwehranlagen für jeden Vertragspartner erlaubt.
Interim AgreementVorläufiges Abkommen zur Begrenzung von strategischen Offensiv-WaffenDieses Abkommen war auf fünf Jahre begrenzt und sollte später durch einen umfasserenden Vertrag ersetzt werden. Es sollte die Zahl der Abschußanlagen für strategische ballistische Raketen auf das damalige Niveau begrenzen.
Threshold Test Ban Treaty (TTBT) - TestschwellenvertragVertrag zur Begrenzung von unterirdischen NuklearwaffenversuchenDie Vertragsparteien verpflichten sich keine unterirdischen Nuklearwaffenversuche, welche einzeln eine größere Sprengkraft als 150 Kilotonnen TNT haben, durchzuführen. Dieser Schwellenwert (threshold) von 150 Kilotonnen wurde in den 60er Jahren bei vielen Tests überschritten. Um die Überprüfung dieses Schwellenwertes zu erleichtern, wurden bestimmte Gebiete für die Nuklearwaffenversuche festgelegt, deren geologische Daten allen Vertragsparteien zugänglich sein soll.
Peaceful Nuclear Explosions Treaty (PNET)Vertrag über unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen ZweckenIm Threshold Test Ban Treaty (TTBT) wurde vereinbart eine Regelung - der PNE-Vertrag - für unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken zu finden. Im Unterschied zum TTB-Vertrag gilt der PNE-Vertrag für alle Gebiete außerhalb der im TTB-Vertrag festgelegten Nuklearwaffen-Testgebiete. Wie beim TTB-Vertrag dürfen einzelne Kernexplosionen nicht mehr als 150 Kilotonnen TNT Sprengkraft entsprechen. Mehrere Kernexplosionen (Gruppen-Explosionen) dürfen zusammen, solange jede Explosion einzeln in ihrer Stärke meßbar bleibt, nicht mehr als 1500 Kilotonnen TNT entsprechen. Sind die einzelnen Explosionen nicht getrennt meßbar, so darf auch hier der 150 Kilotonnen TNT Schwellenwert nicht überschritten werden.
SALT II (Strategic Arms Limitation Talks)SALT II (Strategic Arms Limitation Talks)Der SALT II-Vertrag, der nie in Kraft getreten ist, sieht Beschränkungen der Trägersysteme für Nuklearwaffen sowie Verbote gegen Neuentwicklungen bzw. bestimmte Formen von Trägersystemen vor. Neben numerischen Beschränkungen (gleiche Höchstgrenzen für beide Vertragsparteien bei Trägersystemen, Bomben, Startgeräten) wurden auch eine Reihe qualitativ ausgerichteter Regelungen einbezogen, so das Verbot der Konstruktion weiterer schwerer Startgeräte oder das Verbot von Flugtests und Stationierung neuer ICBM (s. Neuneck/Mutz 2000:324). Wegen der Verschlechterung des Klimas beider Vertragsparteien wurde SALT II nicht ratifiziert, aber dennoch weitgehend befolgt.
INF-VertragVertrag zur Eliminierung von Kurz- und Mittelstrecken RaketenINF steht für "Intermediate-Range Nuclear Forces", also Nuklearwaffen
mit mittlerer Reichweite (s. Neuneck/Mutz 2000:325).
Strategic Arms Reductions Talks - START ISTART I - Strategic Arms Reductions TalksZiel des START-I-Vertrages ist Reduzierung der strategischen Nuklearwaffensysteme innerhalb
von 7 Jahren um ca. ein Drittel gegenüber 1991 auf gemeinsame Obergrenzen von 1.600
Trägersysteme und 6.000 Gefechtsköpfe.
Strategic Arms Reductions Talks - START IISTART II - Strategic Arms Reductions TalksDer START II-Vertrag sieht über START I weitergehende Reduktionen der
strategischen Nuklearwaffen vor und sollte den START-I-Vertrag 1993 ergänzen: die Zahl der
Gefechtsköpfe, die auf Trägersystemen installiert sind, sollte bis Ende 2007 auf 3.000
bis 3.500 pro Seite (USA und Russland) reduziert werden. Jedoch soll schon bis Ende 2003 dieses
Ziel teilweise erfüllt sein (4.250 Gefechtsköpfe). Der Vertrag wurde innerhalb von fünf Monaten
ausgehandelt. Der Vertrag verbietet ferner alle landgestützten strategischen Nuklearwaffen mit
Mehrfachsprengköpfen. Die Gesamtobergrenzen für Sprengköpfe sollten gegenüber START I
noch einmal drastisch reduziert werden. Die Zusammensetzung der Triade (Bomber, landgestützte Raketen,
U-Boote) sollte geändert werden, bestimmte Trägersysteme und technologische Optionen werden
komplett verboten.
Missile Technology Control Regime (MTCR)Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR)Das wichtigste internationale Regime gegen die Proliferation von Raketen und Marschflugkörpern ist
das von den G-7 Staaten etablierte Missile Technology Control Regime (MTCR). Das seit 1987 bestehende
Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR) ist ein informelles Gremium von gegenwärtig 32 Staaten, die das Ziel der
Nonproliferation unbemannter Trägersysteme für Massenvernichtungswaffen verfolgen, indem sie ihre nationale
Exportkontrollpolitik koordinieren. Die jüngsten Erfolge mehrerer asiatischer Länder beim Raketenbau und die amerikanische
MD-Politik haben die Grenzen dieses Exportkontrollregimes verdeutlicht. Das MTCR besteht im wesentlichen aus der
Selbstverpflichtung der Teilnehmerstaaten, keine fertigen Raketen oder Marschflugkörper mit einer Reichweite von
über 300 km und einer Nutzlast von mehr als 500 kg zu exportieren. Dieses Exportverbot gilt auch für Hauptkomponenten
derartiger Raketen sowie für komplette Herstellungseinrichtungen. Des weiteren besteht das Regime aus der
Selbstverpflichtung, sich beim Export von Raketenkomponenten oder auch von Raketen kürzerer Reichweite zurückzuhalten,
sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese für die Ausbringung von Massenvernichtungswaffen gebraucht werden sollen.
Links
Comprehensive Test Ban Treaty (CTBT) - Umfassender Teststopp-VertragVertrag über das umfassende Verbot von NuklearversuchenDer Vertrag, der noch nicht in Kraft treten konnte, verbietet jegliche Art von
Nuklearwaffentests als auch alle anderen Formen von Nuklearexplosionen. Er soll damit der
Entwicklung neuer Arten von Kernwaffen ein Ende setzen, und die vertikale Weiterverbreitung also die
Weiterentwicklung von Kernwaffen beschränken.
Fissile Material Cut-Off Treaty (FMCT)Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere KernsprengkörperZiel des FMCT ist es, die Zahl der Kernwaffen durch das "Abschneiden" neuer Spaltmaterialzufuhr für Kernsprengkörper zu begrenzen. Seit 1978 ist die Staatengemeinschaft sich im Prinzip einig, dass die Produktiohn von Material für Waffenzwecke verboten werden sollte. Grundlagen für die Aufnahme von Cut-off-Vertragsverhandlungen sind:
Nachfolgend konnte sich die CD nicht auf die Einsetzung eines ad-hoc-Ausschusses einigen. Grund ist u.a. die chinesische Forderung nach einem "ausgewogenen Arbeitsprogramm", das neben FMCT und nuklearer Abrüstung gleichrangig auch Verhandlungen über ein Verbot der Bewaffnung des Weltraums vorsieht. Die EU hat in einer Erklärung in Genf am 6. September 1999 deutlich gemacht, dass die Verhandlungen unverzüglich aufgenommen werden sollten und auf einen baldigen erfolgreichen Abschluß hingearbeitet werden sollte (Anlage 4). Darüber hinaus haben die NVV-Vertragsstaaten im Schlußdokument der NPT-PrepCon vom Mai 2000 die Dringlichkeit der Aufnahme von FMCT-Verhandlungen bekräftigt. In den in Art. IV Ziff. 15 des Schlußdokuments aufgeführten 13 "praktischen Schritte" zur nuklearen Abrüstung fordern sie die CD Genf auf, sich über in Arbeitsprogramm zu einigen, welches die sofortige Aufnahme von "Cut-off"-Verhandlungen und deren Abschluß binnen 5 Jahren einschließt (Anlage 5).
Moskauer Vertrag vom 24. Mai 2002Treaty Between the United States of America and the Russian Federation on Strategic Offensive Reductions
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Mail an die Autoren | zuletzt aktualisiert 2004-01-03 |