Biologische und chemische Rüstungskontrolle
Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (CWÜ)
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Das CWÜ verbietet die Entwicklung, Herstellung, Besitz, Weitergabe und Einsatz
chemischer Waffen. Vorhandene Bestände sind durch die Vertragsparteien zu deklarieren und unter
internationaler Aufsicht zu vernichten.
| Unterzeichnet: |
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| In Kraft getreten: |
29.4.1997 |
| Unterzeichner: |
143 Staaten (Stand 1.8.2001) darunter alle europäischen und NATO-Staaten |
Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen (BWÜ)
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen
und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Die Verwendung bakteriologischer Waffen wurde bereits durch das Genfer Protokoll vom
17.06 1925 (Depositarstaat: Frankreich), das auch die Verwendung von chemischen Waffen verbietet,
untersagt.
Durch das BWÜ vom 10.04.1972 wurde das Verbot biologischer Waffen umfassend.
Das BWÜ enthält keine Vorschriften über die Verifikation der Einhaltung des Vertrags.
Artikel VI des BWÜ sieht lediglich vor, dass jeder Vertragsstaat, der eine Vertragsverletzung eines
anderen Vertragsstaates feststellt, beim UNO-Sicherheitsrat Beschwerde einlegen und dieser eine
Untersuchung durchführen kann.
| Unterzeichnet: |
10.4.1972 |
| In Kraft getreten: |
März 1975 |
| Unterzeichner: |
144 Staaten (Stand Nov. 2001): Alle Mitgliedsstaaten der NATO, die Staaten Mittel- und Osteuropas und
etwa die Hälfte der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion |
Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Technologien
Das aus dem Jahr 1977 stammende Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
feindseligen Nutzung umweltverändernder Technologien (Environmental Modification Convention) ENMOD ist ein multilaterales
Übereinkommen zur Ächtung einer möglicherweise künftigen Kategorie von militärischen Einsatzoptionen. Im Artikel 1
heißt es: "Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, umweltverändernde Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder
schwerwiegende Auswirkungen haben, nicht zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindseliger Absicht als Mittel
zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaats zu nutzen.“ Absprachen regeln Begriffe wie
´weiträumig´, ´lange andauernd´ und ´schwerwiegend´. Verboten wird nur der Einsatz der fraglichen Technologien für
militärische oder andere feindliche Zwecke; Forschung, Entwicklung, Produktion und andere Anwendung sind frei von
Beschränkungen. Zusätzlich soll die friedliche Nutzung unterstützt werden (Art. III). Die Kontrollmechanismen
bewegen sich auf dem Niveau der BWC, d.h., es gibt keine Verifikationsvereinbarungen, sondern gegebenenfalls werden
Konsultationen der Vertragsstaaten stattfinden oder der UN-Sicherheitsrat wird angerufen (Art. V). Angesichts dieser
Regelungen ist es fraglich, welchen Erfolg ENMOD zu verzeichnen hätte, wenn von Seiten des Militärs ein ernsthaftes
Interesse an einer umweltverändernden Kriegsführung bestünde. [Siehe Neuneck/Mutz 2000]
| Unterzeichnet: |
18.5.1977 |
| In Kraft getreten: |
5.10.1978 |
| Unterzeichner: |
Vertragsstaaten |
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