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Architektur der RüstungskontrolleInsgesamt sind heute mehr als zwanzig bilaterale und multilaterale Rüstungskontrollabkommen in Kraft. Sie stammen überwiegend aus der Zeit seit den 60er Jahren, in der der Rüstungskontrollansatz konzeptionell entwickelt wurde. Insbesondere die bilateralen amerikanisch-sowjetischen Rüstungskontrollverträge bringen das ursprüngliche Leitmotiv der Rüstungskontrollidee zum Ausdruck: dem Risiko eines Krieges mit Massenvernichtungswaffen (MVW) durch Begrenzung der militärischen Konkurrenz der nuklearen Supermächte entgegenzuwirken. Im Laufe der Jahre wurde durch die SALT-Verträge die Anzahl der strategischen Trägersysteme zwischen den USA und der UdSSR beschränkt. Ein Beispiel für "qualitative" Rüstungskontrolle stellte der ABM-Vertrag von 1972 dar, der nicht nur die Begrenzung der Abwehrmittel gegen ballistische Raketen einführte und damit die Verwundbarkeit der beiden Supermächte festschrieb, sondern auch die Entwicklung, den Test oder die Stationierung bestimmter ABM-Mittel verbot. Dieser Vertrag hat jedoch weder die SDI-Forschung verhindert noch den Test neuer strategisch nutzbarer Abwehrmittel wie das neue mobile US-Raketenabwehrsystem THAAD. Zudem hat am 13. Dezember 2001 US-Präsident G.W. Bush die Kündigung des Vertrages bekannt gegeben, seit Juni 2002 ist der Vertrag obsolet.Während die SALT Verträge von 1972 und 1979 bereits Auswirkungen auf den Stationierungsmodus und die Zahl der Weiterentwicklungen von neuen Offensivsystemen der beiden Supermächte hatten, aber die Zahl der Träger nicht entscheidend begrenzten, liegen die Obergenzen des 1991 unterzeichneten START I-Vertrages ca. ein Drittel niedriger als die damaligen Obergrenzen. Mit dem START II-Vertrag, der 1993 unterzeichnet wurde, soll bis zum Jahr 2002 nochmals eine Halbierung der Arsenale der beiden Supermächte erreicht werden. Damit werden die strategischen Offensivwaffen der USA und Rußlands zwar den heutigen Bedingungen nach Ende des Kalten Krieges angepaßt, sie übersteigen jedoch immer noch die Arsenale kleiner Nuklearmächte wie Frankreich oder China um ein Vielfaches. Der Fortbestand von Rüstungskontrolle wird zudem heute von Kreisen in den USA und Rußland in Frage gestellt. Im INF-Vertrag von 1987 wurden (erstmals) zwei Waffenkategorien vollständig eliminiert: Mittelstreckenraketen und Marschflugkörper mit einer Reichweite zwischen 500 und 5.000 Kilometern samt den dazugehörenden Startgeräten und der benötigten Infrastruktur. Die bereits stationierten Systeme wurden nicht nur zerstört, sondern die Produktion und Flugerprobung der vertragsrelevanten Systeme ist verboten und wird überwacht. Es gibt Vorschläge, diesen bilateralen Vertrag auch auf Länder auszudehnen, die Raketen in diesem Reichweitenspektrum besitzen. Neben den bilateralen Verträgen besteht die heterogene Gruppe multilateraler Rüstungskontrollabkommen, die in einer zunehmend multipolaren Welt an Bedeutung gewinnen. Die Mehrzahl dieser Verträge ist der nuklearen Rüstungskontrolle bzw. der Kontrolle von MVW zuzurechnen. Eine wichtige Rolle spielt das Ziel der Nichtweiterverbreitung solcher Waffen, das sich außer im Nichtverbreitungsvertrag (NVV) von 1968 auch im begrenzten Teststoppabkommen, in den Konventionen über Biologische und Chemische Waffen und in den Regionalverträgen niederschlägt. Die B-Waffenkonvention (BWC) von 1972 verbietet eine ganze Waffenkategorie, welche den MVW zugerechnet wird. Artikel I verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, biologische Wirkstoffe und Toxine "niemals und unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zurückzubehalten." Die Forschung über die genannten Substanzen ist nicht explizit untersagt, d.h. die Forschung an biologischen Substanzen in kleinen Mengen, z.B. zum Zwecke der "Gegen- oder Schutzforschung", ist erlaubt. Die Einhaltung der BWC hängt entscheidend ab von adäquater Verifikation, die durch den Vertrag nur höchst unzureichend geregelt wird, aber seit der Dritten Überprüfungskonferenz 1991 Gegenstand von Expertengesprächen ist. Zu einer Verhinderung von Forschung und Entwicklung (F&E) auf dem Feld der B-Waffen hat die Konvention bisher nicht geführt. Nach Jahrzehnten internationaler Bemühungen haben im Januar 1993 ca. 130 Staaten in Paris die Chemiewaffenkonvention (CWC) unterzeichnet. Die CWC ächtet nicht nur den Gebrauch von chemischen Waffen (CW) völkerrechtlich und errichtet - neben der BWC - eine internationale Norm über den Besitz von MVW, sondern fordert die Vertragsparteien auf, sowohl die CW in ihrem Besitz als auch die dazugehörigen Produktionsanlagen zu zerstören. Die CWC etabliert ein differenziertes Verifikationssystem mit Routine- und Verdachtskontrollen, in dem auch die zivile chemische Industrie in die Kontrolle einbezogen wird. Es wurde zu diesem Zweck eine eigenständige Organisation in Den Haag in 1997 aufgebaut. Das Wissen zur Herstellung einfacher chemischer Substanzen zum Zweck militärischer Anwendung ist heute in den meisten Staaten der Erde verbreitet. Die Produktion stellt in erster Linie ein verfahrenstechnisches Problem dar. Es kann aber auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass technologische Durchbrüche bei der Erzeugung neuer Substanzen gelingen. Die größte Herausforderung der CWC liegt darin, dass sich insbesondere Staaten aus Krisenregionen voraussichtlich nicht beteiligen werden bzw. Rüstungsexportkontrollen nicht effizient genug den Handel mit verfahrenstechnischen Anlagen kontrollieren können. Die Verifikation existierender Produktionsanlagen von Nichtmitgliedern ist nicht vorgesehen. Die CWC ist jedoch der erste globale, multilaterale Rüstungskontrollvertrag, der, abgesichert durch ein umfassendes Verifikationssystem, eine Waffenkategorie einschließlich der betreffenden Produktionsanlagen verbietet. Das "Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Technologien" vom 18. Mai 1977 (ENMOD) umfaßt das Verbot einer Kategorie zukünftig möglicher Waffenarten und Handlungsweisen, die heute der "Umweltkriegführung" zugerechnet werden. Der Vertragsschluß hat eine präventive Funktion: In der Präambel wird u.a. hervorgehoben, daß der Vertrag "in der Erkenntnis, daß wissenschaftliche und technische Fortschritte neue Möglichkeiten hinsichtlich der Umweltveränderung eröffnen könne," geschlossen wurde. Der ENMOD-Vertrag hat bisher in der Rüstungskontrolle keine große Rolle gespielt. Die Anzahl der Vertragsstaaten ist gering. Der Nutzen umweltverändernder Techniken wird heute von militärischer Seite nicht als sehr hoch eingeschätzt. Umweltkriegführung ist dem Militär im Allgemeinen suspekt, da ihre unberechenbare Wirkung der rationalen Planung von Kriegführung entgegensteht. Umweltkriegführung als Terrorakt hat 1991 beim Rückzug der irakischen Armee aus Kuwait durch das Anzünden der dortigen Ölfelder traurige Berühmtheit erlangt. In fünf geografischen Regionen wurden mittels multilateraler Verträge "nuklearwaffenfreie Zonen" vereinbart und eingerichtet: Antarktis 1959, Weltraum 1967, Lateinamerika 1967, Meeresboden 1972, Südpazifik 1985. Die Verhandlungen für die Schaffung einer nuklearwaffenfreien Zone in Afrika wurden wieder mit Erfolg aufgenommen. Der Teststop-Vertrag (Limited Test Ban Treaty (LTBT) ) trat am 10. Oktober 1963 in Kraft und untersagt die Durchführung von Kernwaffenexplosionen oder die Beteiligung daran "in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser" sowie unterirdische Kernwaffenexplosionen, bei denen radioaktiver Staub die Territorialgrenzen des betreffenden Staats verläßt. Die Sowjetunion und die USA haben zusätzlich zwei separate Teststopabkommen geschlossen: den Testschwellenvertrag (TTBT) vom 3. Juli 1974 und den Vertrag über unterirdische Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken (PNET) . Für die von den Verträgen behandelten Explosionen wird eine obere Schwelle von 150 Kilotonnen bei Einzelexplosionen und eine Schwelle von 1,5 Megatonnen bei Gruppenexplosionen festgelegt. Der PNET wurde von den USA und der Sowjetunion erst 1990 ratifiziert und trat somit relativ spät in Kraft. Die Begrenzung durch die Schwelle von 150 kt liegt sehr hoch, so daß die Verträge keine qualitative Bedeutung erlangt haben. Ein "Umfassender Teststop-Vertrag" (Comprehensive Test Ban Treaty -CTBT- ) wurde am 24. September 1996 von den traditionellen und anderen Nuklearwaffenstaaten unterzeichnet, jedoch konnte er noch nicht in Kraft treten. Der Nichtverbreitungsvertrag (NVV) trat am 5. März 1968 in Kraft und wurde auf 25 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung abgeschlossen. Der Vertrag kennt zwei Klassen von Mitgliedern: (1.) die Kernwaffenstaaten und (2.) die Nichtkernwaffenstaaten. Den Kernwaffenstaaten, die Mitglieder des Vertrages sind, ist jegliche Weitergabe von Kernwaffen verboten (Art. I). Die Nichtkernwaffenstaaten hingegen unterliegen einem Bezugs- sowie einem Herstellungsverbot (Art. II). Der Artikel IV garantiert die friedliche Nutzung der Kernenergie auch für Nichtkernwaffenstaaten. Der Artikel VI verpflichtet die Kernwaffenstaaten zu weiterer nuklearer Abrüstung. Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen für Nichtkernwaffenstaaten wurde die "Internationale Atomenergieorganisation" (IAEO) gegründet. Aufgabe der IAEO ist insbesondere, ein Sicherungssystem zur Kontrolle des spaltbaren Materials der Nichtkernwaffenstaaten aufzubauen und die Sicherungsmaßnahmen und Materialbilanzen zu kontrollieren ("safeguards"). Dies bezieht sich in erster Linie auf die Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kernsprengkörpern. Militärrelevante F&E können insoweit überwacht werden, als die betreffenden Forschungsreaktoren vorher notifiziert und der IAEO zugänglich gemacht worden sind. Ein Hauptproblem bleibt jedoch die Tatsache, dass einige wichtige Schwellenländer (z.B. Indien, Pakistan) nicht Mitglieder des NVV sind und daß der Transfer von militärrelevantem Nuklearmaterial nur unzureichend kontrolliert werden kann. Ende Mai 1995 wurde in letzter Minute die "unbefristete Verlängerung" des NVV beschlossen. Insbesondere die Kernwaffenstaaten verpflichteten sich zu weiteren Auflagen, so der Abfassung des "Umfassenden Teststoppvertrags" für 1996, der Einhaltung "äußerster Zurückhaltung" bei Nukleartests und der Durchführung von Überprüfungskonferenzen. Ingesamt wurden die Bemühungen, den weltweiten Handel mit Waffen- und Produktionstechnologien zur Herstellung von MVW zu kontrollieren, in den letzten Jahren intensiviert. Dazu gehören zum einen die Stärkung der vorhandenen Nichtweiterverbreitungsregime, zum anderen die Einrichtung eines Waffenregisters auf UNO-Ebene. Insbesondere die beiden Golfkriege 1980-1988 und 1991 gaben der internationalen Diskussion über die Eindämmung von Technologien zur Herstellung von MVW und Rüstungsexporten Auftrieb. Teil der multilateralen Rüstungskontrolle ist auch die Errichtung von informellen Einzelregimen zur Verbesserung und Überwachung von Rüstungsexportkontrollen, insbesondere der Herkunftsländer. Hierzu gehören u.a. die Australiengruppe, die "London Supplier"-Gruppe, das Zangger Komitee, das "Missile Technology Control Regime" (MTCR) und die COCOM-Nachfolge "Neues Forum". Diese Art einseitiger Rüstungskontrolle, die bestimmte Transfers aufgelisteter Technologien in bestimmte Länder nicht zuläßt, wird allerdings von vielen Entwicklungsländern als diskriminierend abgelehnt. Konventionelle Streitkräfte und Rüstungen werden erst seit Anfang der 70er Jahre in den Rüstungskontrollprozeß einbezogen. Bei den in den letzten Jahren abgschlossenen Abkommen steht die Bewaffnung konventioneller Streitkräfte im Vordergrund. Nach weniger als 21 Monaten Verhandlungsdauer wurde am 19. November 1990 vor der Eröffnung des Pariser OSZE-Gipfels der Vertrag für Konventionelle Streitkräfte in Europa (VKSE) unterzeichnet. Die Unterzeichnung des KSE-Vertrages wurde allgemein als wichtiger, epochaler Erfolg auf dem Gebiet europäischer Sicherheit und Rüstungskontrolle begrüßt. Der KSE-Vertrag eliminiert die zahlenmäßigen Asymmetrien zwischen den 16 NATO-Mitgliedern und den sechs Mitgliedern der ehemaligen Warschauer Paktes in fünf ausgesuchten Hauptwaffensystemen (Kampfpanzer, Jets, Kampfhubschrauber, Artillerie und Mörser sowie gepanzerte Fahrzeuge). Mit der Erfüllung des Vertrages werden die numerische Überlegenheit der Sowjetunion abgebaut und paritätische Obergrenzen in vier Subzonen im Gebiet vom Atlantik bis zum Ural (ATTU) festgelegt. Von den fünf vom Vertrag erfaßten Waffenkategorien werden nach Durchführung rund die Hälfte der 1988 vorhandenen 290.000 Waffensysteme zerstört sein. Viele der Definitionen der vertragsrelevanten Waffen sind jedoch nicht resistent gegenüber technologischen Innovationen, d.h. es sind z.B. Panzerkonstruktionen denkbar, die extra entwickelt werden können, um die festgelegten Obergrenzen zu umgehen. Die Modernisierungsprogramme vieler Staaten widmen sich in erster Linie der Steigerung der Effizienz der Waffensysteme und nicht mehr der quantitativen Produktion. Der KSE-Vertrag wird ergänzt durch die "Abschließende Akte der Verhandlungen über Personalstärken der Konventionellen Streitkräfte in Europa" (KSE-Ia), in der Höchstgrenzen für militärisches Personal deklariert wurden, und durch den "Vertrag über den Offenen Himmel", der am 24. März 1992 unterzeichnet wurde und Luftbeobachtungen "von Vancouver bis Wladiwostok" erlaubt. [1], [2] Am 17.11.1990 konnte im Rahmen der Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen das "Wiener Dokument 1990" (WD 90) von den OSZE-Teilnehmern verabschiedet werden. Aktuellere und erweiterte Versionen sind die "Wiener Dokumente von 1992 und 1994". In der Nachfolge des "Stockholmer Dokumentes" wurde die Verpflichtung zum gegenseitigen Datenaustausch über Streitkräfte ausgebaut. Es werden nun nicht nur detaillierte Informationen über Truppen der OSZE-Teilnehmer, ihre Organisation, Standort, Anzahl etc. bis hin zur Brigade/Regimentsebene verlangt, sondern auch jährliche "Informationen über ihre Planungen zur Indienststellung von Hauptwaffensystemen und Großgerät" sowie Informationen über ihre Militärhaushalte, Beschaffungskosten etc. Das WD 1994 enthält u.a. die Selbstverpflichtung der OSZE-Staaten, zusätzliche, qualitative Angaben über Hauptwaffensysteme zu machen und bei Indienststellung neuer "Hauptwaffensysteme und Großgeräte" Vorführungen für die Teilnehmerstaaten zu veranstalten. Es wurde ein "Standardisiertes Berichtsystem" für bestimmte Waffenkategorien geschaffen, in dem die OSZE-Mitglieder jährlich bestimmte Angaben zu Truppen, Beschaffung und Stationierung abgeben müssen. Daten zur militärische F&E werden zwar erfaßt, aber nicht im Detail spezifiziert. Die "Wiener Dokumente" (WD) vergrößern die militärische Transparenz und damit die Vertrauensbilung in Europa, sind aber im Hinblick auf präventive Rüstungskontrolle noch ausbaubar. Der nächste Schritt, nämlich eine Verringerung der Budgets und Streitkräftestärken der konventionellen Streitkräfte in Europa zu erreichen, wurde allerdings bisher nicht in Angriff genommen. Das "Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßiges Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können" (UN-Waffenkonvention), wurde am 10. April 1983 geschlossen und ist seit dem 2. Dezember 1986 in Kraft. Es wird dem Humanitären Völkerrecht zugeordnet und soll, ähnlich wie die Haager Konventionen, den Einsatz bestimmter, besonders unmenschlicher Waffen verhindern. Die Konvention wurde von 59 Staaten unterzeichnet (u.a. von der Bundesrepublik Deutschland, den USA und Rußland). Die Einzelheiten sind in Protokollen geregelt. Sie verbieten den Gebrauch von Waffenfragmenten, die im menschlichen Körper nicht durch Röntgenstrahlen erfaßt werden, und beschränken den Einsatz bestimmter Minentypen, versteckter Sprengladungen (Protokoll I) sowie von Brandwaffen (Protokoll II). Dieses Übereinkommen ist kein klassischer Rüstungskontrollvertrag. Es fehlen jegliche Verifikationsmaßnahmen und Überprüfungsinstanzen etc. Die Verwendung von in die genannten Kategorien fallenden Waffen z.B. durch die USA und die Sowjetunion (Einsatz von Fuel-Air-Explosives im zweiten Golfkrieg; als Spielzeug getarnte Minen) hat trotz ihrer internationalen Ächtung nicht die erforderliche öffentliche Aufmerksamkeit erreicht, so daß dem Vertrag wenig Wirkung zuzusprechen ist. Die Überprüfungskonferenz in Wien konnte sich zwar im Herbst 1995 auf ein neues Protokoll zum Verbot von Laserwaffen einigen, konnte aber keine Einigkeit über das Verbot von spezifischen Landminen erreichen und mußte sich auf 1996 vertagen. Am 9.12. 1991 beschloß die UN-Vollversammlung, ein Register über den Export von konventionellen Waffen am Sitz der UNO in New York einzurichten. Die UN-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem UN-Generalsekretär bestimmte Daten über den Ex- und Import konventioneller Waffen zu melden. Die UNO richtet aufgrund des eingegangenen Datenmaterials eine Transferstatistik über sieben Kategorien von Waffensystemen [3] ein: Mehrere Regionalworkshops wurden von der UNO abgehalten, um die Vertreter der Mitgliedstaaten in die Prozeduren und Probleme der Datenerhebung für das Waffenregister einzuarbeiten. Bis zu einem Stichtag des Kalenderjahres sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Daten über den Export von Waffensystemen melden. Bis zum November 1995 hatten 87 Länder dazu Berichte abgegeben, ungefähr soviel wie in den letzten zwei Jahren. [4] Mittels dieser Statistik dürfte es zukünftig möglich sein, genauere Angaben über die Exportflüsse konventioneller Waffen zu erhalten und Vertrauen in einigen Regionen aufzubauen. Literatur
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Mail an die Autoren | zuletzt aktualisiert 2005-07-11 |